Inhalt

HeilfürsV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 19.03.1987
§ 2
Die freie Heilfürsorge umfaßt
1.
für die nach § 1 Nrn. 1 und 2 Berechtigten
a)
vorbeugende Gesundheitsfürsorge,
b)
allgemeine ärztliche Betreuung,
c)
ärztliche Untersuchung und Behandlung,
d)
zahnärztliche Untersuchung und Behandlung,
e)
stationäre Beobachtung. Untersuchung und Behandlung in den Krankenabteilungen der Bereitschaftspolizei und in Krankenhäusern,
f)
Kuren und besondere Heilverfahren in Bädern, Kuranstalten und Heilstätten,
einschließlich der Versorgung mit Arzneien, Heil- und Hilfsmitteln,
2.
für die nach § 1 Nr. 3 Berechtigten Maßnahmen nach Nummer 1 Buchst. a bis e, soweit sie während der Teilnahme der Berechtigten an Einsätzen und Übungen durchgeführt werden müssen. Scheidet ein Berechtigter aus dem Anlaß, der diese Maßnahmen notwendig macht, vorzeitig und endgültig aus einem Einsatz oder einer Übung aus, so wird ihm von diesem Zeitpunkt an freie Heilfürsorge nicht mehr gewährt; jedoch werden die Kosten übernommen, die durch den notwendigen Transport zu einem Arzt oder Krankenhaus entstehen.