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HUnterrV
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 29.08.1989
§ 3
Ort
1Der Hausunterricht wird am Aufenthaltsort der Schüler in Bayern erteilt. 2Hausunterricht im Krankenhaus ist nur zulässig, wenn das betreffende Krankenhaus nicht von einer selbständigen Schule für Kranke mitversorgt wird und das Krankenhaus zustimmt. 3Hausunterricht in einem Heim setzt die Zustimmung des Heims voraus.