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HZV
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.02.2020
§ 39
Bericht der Hochschulen
(1) 1Die Hochschulen legen den Bericht nach Art. 6 Abs. 4 des Staatsvertrags innerhalb einer vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) zu bestimmenden Frist vor. 2Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 38, die Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten gemäß § 48 Abs. 4 und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen. 3Die Hochschulen haben die Aufteilung des Curricularnormwertes und eine Abweichung vom Berechnungsergebnis der §§ 41 bis 48 auf Grund der Tatbestände nach § 49 zu begründen.
(2) 1Dem Bericht ist eine Satzung gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 BayHZG beizufügen. 2Das Staatsministerium überprüft die Berichte der Hochschulen und erklärt sein Einvernehmen zu den beigefügten Satzungen, sofern die Überprüfung ergibt, dass die vorgesehenen Zulassungszahlen nach den Vorschriften der §§ 37 bis 56 richtig ermittelt sind.
(3) 1Ergeben sich bei der gemäß Abs. 2 Satz 2 durchzuführenden Überprüfung unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Staatsministerium und einer Hochschule, werden diese gemeinsam erörtert. 2Diese gemeinsame Erörterung gilt als Anhörung.
(4) 1Wird auf Grund der gemeinsamen Erörterung gemäß Abs. 3 ein neuer Beschluss der Hochschule erforderlich, kann diese innerhalb einer vom Staatsministerium festzusetzenden Ausschlussfrist eine neue Satzung vorlegen. 2Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Sind die unterschiedlichen Auffassungen zwischen dem Staatsministerium und der Hochschule durch die gemeinsame Erörterung gemäß Abs. 3 nicht auszuräumen, setzt das Staatsministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung fest (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHZG).
(5) 1Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn im Hinblick auf die terminlichen Erfordernisse des Zulassungsverfahrens eine gemeinsame Erörterung gemäß Abs. 3 nicht mehr durchgeführt oder ein weiterer Beschluss der Hochschulen gemäß Abs. 4 Satz 1 nicht mehr herbeigeführt werden kann. 2Die Hochschulen sind grundsätzlich vor der Festsetzung der Zulassungszahlen anzuhören. 3Von der Anhörung der Hochschulen kann abgesehen werden, wenn die Regelung unaufschiebbar ist.
(6) 1Legt die Hochschule keinen Bericht vor, oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft das Staatsministerium die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen. 2Abs. 5 gilt entsprechend.