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HZV
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.02.2020
§ 37
Festsetzung der Zulassungszahl
1Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde. 2Bei Studiengängen, für die während eines Jahres Bewerberinnen und Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.