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HZV
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.02.2020
§ 34
Nachrück- und Losverfahren
(1) 1Stehen in Studiengängen außerhalb des DoSV nach Durchführung des Hauptverfahrens noch freie Studienplätze zur Verfügung, so führt die Hochschule Nachrückverfahren durch. 2In den Nachrückverfahren finden die §§ 25, 28 bis 31 und 33 entsprechende Anwendung. 3Die Nachrückverfahren sind beendet, wenn keine Studienplätze mehr zur Verfügung stehen oder wenn keine form- und fristgerechten Zulassungsanträge mehr vorliegen, spätestens jedoch 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn.
(2) 1Stehen bei Beendigung der Nachrückverfahren gemäß Abs. 1 Satz 3 oder § 3 Abs. 6 in einem Studiengang noch freie Studienplätze zur Verfügung, so führt die Hochschule ein Losverfahren durch. 2Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt. 3Das Losverfahren ist beendet, wenn keine Studienplätze mehr zur Verfügung stehen oder wenn für den betreffenden Studiengang keine Anträge nach Satz 2 mehr vorliegen, spätestens jedoch 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn.