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HZV
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.02.2020
§ 27
Teilnahme am Vergabeverfahren bei Studiengängen mit Eignungsprüfungen
1Wird in einem Studiengang die Qualifikation für den betreffenden Studiengang durch eine Eignungsprüfung nach Art. 89 Abs. 2 oder Abs. 3 BayHIG nachgewiesen, nimmt am Vergabeverfahren nur teil, wer die Eignungsprüfung in Bezug auf den das Vergabeverfahren betreffenden Immatrikulationstermin mit Erfolg abgelegt hat. 2Ferner kann am Vergabeverfahren teilnehmen, wer sich unmittelbar nach Beendigung eines in Art. 8 Abs. 3 des Staatsvertrags bezeichneten Dienstes um Zulassung zu dem betreffenden Studiengang bewirbt und die Eignungsprüfung unmittelbar vor Beginn oder während dieses Dienstes mit Erfolg abgelegt hat.