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HZV
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.02.2020
§ 25
Quoten
(1) 1Für jede Vorabquote gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayHZG muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn in der entsprechenden Quote mindestens eine Bewerbung zu berücksichtigen ist. 2Im Rahmen der Quote nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayHZG wird eine Sonderquote für Bewerberinnen und Bewerber um die Zulassung zu einem Probestudium gemäß Art. 88 Abs. 6 Satz 4 Alternative 2 BayHIG gebildet, wenn die Hochschule durch Satzung ein Probestudium vorgesehen hat. 3Der Anteil der Sonderquote entspricht dem Anteil der Bewerber um die Zulassung zum Probestudium an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 88 Abs. 5 und 6 BayHIG. 4Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung richtet sich nach Anlage 2. 5Im Rahmen der Quoten nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 sowie Satz 2 Nr. 2 BayHZG regeln die Hochschulen Näheres in Bezug auf die Auswahl der Bewerber nach der Befähigung durch Satzung. 6Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHZG werden nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ausgewählt. 7Ist nicht bei allen Bewerbern innerhalb der Quote eine Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ermittelbar, so entscheidet das Los. 8Für Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayHZG gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.
(2) 1In einem Örtlichen Vergabeverfahren für Fachhochschulstudiengänge wird im Rahmen der Quoten nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayHZG eine Sonderquote für Bewerberinnen und Bewerber gebildet, die eine an der Fachoberschule oder Berufsoberschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung nachweisen. 2Der Anteil der Sonderquote an den Studienplätzen der Quoten nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayHZG entspricht sowohl im Hauptverfahren wie in den gegebenenfalls durchzuführenden Nachrückverfahren jeweils dem Anteil der Bewerberinnen und Bewerber mit einer an der Fachoberschule oder Berufsoberschule erworbenen Hochschulzugangsberechtigung an der Gesamtzahl der deutschen oder Deutschen gleichgestellten Bewerberinnen und Bewerber.
(3) 1Sind für die Vergabe in den Quoten gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 1 BayHZG weniger zu berücksichtigende Bewerbungen als Studienplätze vorhanden, so werden die freibleibenden Studienplätze nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 BayHZG vergeben, soweit dort noch zu berücksichtigende Bewerbungen vorhanden sind. 2Die Aufteilung der Plätze richtet sich nach dem Verhältnis der Quoten.
(4) Bei der Berechnung der Quoten wird gerundet.
(5) Die Quoten nach Art. 5 Abs. 3 und 4 BayHZG werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Studienplätze übersteigt.