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HZV
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.02.2020
§ 19
Teilstudienplätze
1Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Stiftung vergeben. 2Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird jeweils im Anschluss an das Koordinierungsverfahren nach § 3 durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die eine Zulassung zu einem Teilstudienplatz zusätzlich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 beantragt haben. 3Das Los bestimmt sich nach § 2 Abs. 2. 4Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.