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BayHSchWO
Text gilt ab: 01.08.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 16.06.2006
§ 13
Auszählung
(1) Unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe ist die Auszählung der abgegebenen Stimmen vorzunehmen; sie soll spätestens am siebten Tag nach Beendigung der Stimmabgabe abgeschlossen werden.
(2) 1Nach Öffnung der Wahlurnen werden die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit geprüft. 2Ein abgegebener Stimmzettel ist ungültig,
1.
wenn er keinen Bewerber oder keine Bewerberin oder keinen Wahlvorschlag kennzeichnet,
2.
wenn er als nichtamtlich erkennbar ist,
3.
wenn die Stimmabgabe bei Briefwahl nicht entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1 erfolgt ist,
4.
wenn der Stimmzettel einen Zusatz, der nicht der Kennzeichnung der gewählten Bewerber und Bewerberinnen oder des gewählten Wahlvorschlags dient, oder einen Vorbehalt enthält,
5.
soweit für einen Bewerber oder eine Bewerberin mehr als drei Stimmen abgegeben wurden, hinsichtlich der weiteren Stimmen für den Bewerber oder die Bewerberin,
6.
wenn die der wahlberechtigten Person zur Verfügung stehende Stimmenzahl auch nach Abzug der nach Nr. 5 ungültigen Stimmen überschritten wurde,
7.
wenn bei Listenwahl mehr als ein Wahlvorschlag gekennzeichnet ist oder Bewerber oder Bewerberinnen aus mehr als einem Wahlvorschlag gekennzeichnet sind,
8.
wenn aus dem Stimmzettel der Wille der wahlberechtigten Person nicht zweifelsfrei erkennbar ist.
(3) Bei Zweifeln über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmabgabe entscheidet der Wahlausschuss.
(4) Die auf jeden einzelnen Bewerber und jede einzelne Bewerberin, bei Listenwahl darüber hinaus die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen werden zusammengezählt.