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BayHSchWO
Text gilt ab: 01.08.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 16.06.2006
§ 10
Vorbereitung der Wahl und Gestaltung der Wahlunterlagen
(1) 1Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten möglichst vor dem Zeitpunkt der Schließung des Wählerverzeichnisses eine Wahlbenachrichtigung in der Regel als elektronisches Dokument. 2In der Wahlbenachrichtigung wird den Wahlberechtigten mitgeteilt, bei welcher Gruppe und bei welcher Fakultät sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind und in welchem Abstimmungsraum sie die Stimme abzugeben haben. 3Erfolgt eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses, erhalten die betroffenen Wahlberechtigten gegebenenfalls eine berichtigte Wahlbenachrichtigung. 4Mit der Wahlbenachrichtigung erhalten die Wahlberechtigten einen Vordruck für einen Antrag auf Übersendung der Briefwahlunterlagen (§ 12 Abs. 2).
(2) 1Für jede Gruppe (§ 2 Abs. 2 Satz 1) und jedes Organ werden besondere Stimmzettel hergestellt. 2Auf dem Stimmzettel sind die Wahlvorschläge jeweils in der Reihenfolge der Losnummern mit den in § 8 Abs. 3 Satz 1 genannten Angaben aufzuführen. 3Bei Personenwahl sind auf dem Stimmzettel die Vorgeschlagenen in der dem Wahlvorschlag entsprechenden Reihenfolge mit den in § 8 Abs. 3 Satz 1 genannten Angaben aufzuführen; auf dem Stimmzettel ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl als Personenwahl durchgeführt wird. 4In den Stimmzetteln ist auf die Möglichkeiten der Stimmabgabe nach § 11 Abs. 4 und 5 hinzuweisen.
(3) Die Stimmzettel sind mit dem Dienstsiegel der Hochschule zu versehen.
(4) Soweit diese Wahlordnung nichts Näheres bestimmt, entscheidet der Wahlleiter oder die Wahlleiterin über die äußere Gestaltung der Wahlunterlagen im Benehmen mit dem Wahlausschuss.