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  • Abschiebung nach Italien
  • Abschiebungsandrohung
  • Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen verstößt objektiv gegen § 36 Abs. 1 AsylG, begründet aber keine Rechtsverletzung der Kläger. Übertragbarkeit der „Gnandi“ – Rechtsprechung des EuGHs (NVwZ 2018, 1625) auf Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zweifelhaft.
  • Abschiebungsschutz
  • Abschiebungsverbot wegen Krankheit (verneint)
  • Anfechtungsklage allein statthafte Klageart gegen Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG
  • Anhörungspflicht hinsichtlich Minderjähriger in Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrens-RL) nicht näher geregelt und den Mitgliedstaaten überlassen. Das Bundesamt hat die Entscheidung über Anhörung eines Minderjährigen an der ihm gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG obliegenden Aufklärungspflicht auszurichten. Differenzierung nach begleiteten und unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbern sachgerecht.
  • Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Abschiebungsandrohung nach Griechenland im Rahmen eines Drittstaatenbescheids hinsichtlich einer Familie bestehend aus Vater, Mutter und zwei Kindern (fünf und zwei Jahre alt). Für diese Konstellation ist nach derzeitigem Erkenntnisstand die beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Griechenland als dort anerkannte Schutzberechtigte anzunehmen, soweit keine individuelle und konkrete Zusicherung vorliegt. Insb. besteht eine kritische Unterkunfts- und Versorgungssituation.
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