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BayHSchLNV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 15.09.1992
§ 30
Erlaß von Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.