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BayHO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 08.12.1971
Art. 54
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
(1) 1Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, daß es sich um kleinere Maßnahmen handelt. 2In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in Art. 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.
(2) 1Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrundezulegen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.