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HNDV
Text gilt ab: 01.12.2010
Fassung: 01.02.2005
§ 5
Hauptmeldestellen
(1) Hauptmeldestellen sind die Wasserwirtschaftsämter.
(2) Die Hauptmeldestellen haben
1.
die Hochwassernachrichtenpläne für sich und die Beobachter der Pegel aufzustellen und fortzuführen; die Hochwassernachrichtenpläne für die übrigen Teilnehmer (§ 2) sind von ihnen im Benehmen mit den Meldestellen aufzustellen und fortzuführen,
2.
den Vollzug der von ihnen – auch für den Bereich anderer Hauptmeldestellen – herausgegebenen Hochwassernachrichtenpläne zu beaufsichtigen,
3.
die eingehenden Meldungen, sowie die verfügbaren Niederschlagsdaten und Abflussvorhersagen für Hochwasserwarnungen und -nachrichten (§ 1 Abs. 2 und 3) auszuwerten, Hochwasserwarnungen und Hochwassernachrichten zu erstellen und diese nach den Hochwassernachrichtenplänen zu verbreiten bzw. bereitzustellen.