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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 4
Mitgliedschaft im ärztlichen Kreisverband
(1) Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände sind alle zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, die
1.
in Bayern ärztlich tätig sind oder,
2.
ohne ärztlich tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts haben.
(2) 1Die Mitgliedschaft wird bei dem ärztlichen Kreisverband begründet, in dessen Bereich der Betreffende sich niedergelassen hat oder sonst ärztlich tätig ist. 2Übt der Betreffende den ärztlichen Beruf im Bereich mehrerer ärztlicher Kreisverbände aus, wird die Mitgliedschaft ausschließlich in dem Kreisverband begründet, in dessen Bereich der Betreffende überwiegend ärztlich tätig ist. 3Ist dies durch die betroffenen ärztlichen Bezirksverbände nach Abs. 6 Satz 7 nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen, ist der Betreffende von der Landesärztekammer schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, in welchem ärztlichen Kreisverband eine Mitgliedschaft begründet werden soll. 4Die Erklärung ist schriftlich abzugeben und nicht widerruflich; die betroffenen Kreis- und Bezirksverbände sind von der Landesärztekammer über die abgegebene Erklärung schriftlich zu unterrichten. 5Sofern die Erklärung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben wird, bestimmt die Landesärztekammer durch ein Losverfahren, in welchem ärztlichen Kreisverband die Mitgliedschaft begründet wird. 6Dem Betreffenden sowie den beteiligten Kreis- und Bezirksverbänden ist die Entscheidung der Landesärztekammer schriftlich mitzuteilen. 7Der Betreffende ist über das in den Sätzen 4 bis 6 bestimmte Verfahren vorab aufzuklären; das Losverfahren darf erst durchgeführt werden, wenn die Aufklärung nachweislich erfolgt ist. 8Ändern sich die für die Begründung der Mitgliedschaft in einem ärztlichen Kreisverband maßgeblichen Verhältnisse in der Person des Mitglieds und teilt das Mitglied dies dem zuständigen ärztlichen Bezirksverband mit oder erhält dieser auf anderem Wege hiervon Kenntnis, ist das Verfahren zur Bestimmung der Mitgliedschaft in einem ärztlichen Kreisverband nach den Sätzen 1 bis 7 erneut durchzuführen. 9Das Nähere regelt die Meldeordnung nach Abs. 7. 10Übt ein Arzt keine ärztliche Tätigkeit aus, so bestimmt sich die Mitgliedschaft nach seiner Hauptwohnung.
(3) 1Die Mitgliedschaft in einer vergleichbaren ärztlichen Berufsvertretung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes lässt die Mitgliedschaft in einem ärztlichen Kreisverband nach Abs. 2 unberührt. 2Die nähere Ausgestaltung der sich aus einer mehrfachen Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten eines Mitglieds bleibt den Satzungen der Berufsvertretungen vorbehalten.
(4) (aufgehoben)
(5) 1Die Mitgliedschaft ruht bei Ruhen der Approbation (§ 6 der Bundesärzteordnung) und bei Anordnung des Verbots, den ärztlichen Beruf auszuüben (§ 70 des Strafgesetzbuchs – StGB). 2Das Ruhen der Mitgliedschaft endet im Fall des § 6 der Bundesärzteordnung mit Aufhebung der Ruhensanordnung, im Fall des § 70 StGB mit Ablauf der Dauer oder mit der Aussetzung des Berufsverbots.
(6) 1Die Mitglieder sind verpflichtet, sich bei dem zuständigen ärztlichen Bezirksverband unter Vorlage der Berechtigungsnachweise zu melden; im Fall einer ärztlichen Tätigkeit im Bereich mehrerer ärztlicher Bezirksverbände ist die Meldung bei dem Bezirksverband vorzunehmen, in dessen Bereich die Mitgliedschaft begründet werden soll. 2Außerdem haben die Mitglieder Beginn und Beendigung ihrer Berufsausübung unverzüglich dem ärztlichen Bezirksverband anzuzeigen. 3Im Fall der Aufnahme der Berufsausübung ist
1.
die Anschrift der Niederlassung oder der Beschäftigungsstelle anzugeben,
2.
die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zur Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen und
3.
anzugeben, ob und an welchen weiteren Standorten eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, die Art und der Umfang der jeweiligen ärztlichen Tätigkeit und ob bereits eine Mitgliedschaft in einer anderen ärztlichen Berufsvertretung besteht.
4Anzuzeigen sind auch Änderungen der Niederlassung. 5Der ärztliche Bezirksverband unterrichtet den zuständigen ärztlichen Kreisverband und die Landesärztekammer über die Mitgliederdaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, außerdem auf Ersuchen das zuständige Gesundheitsamt oder die zuständige Regierung über die Mitgliederdaten, auf die sich die Melde- und Anzeigepflichten nach den Sätzen 1 bis 4 beziehen. 6Übt das Mitglied eine ärztliche Tätigkeit an mehreren Standorten aus oder liegt bereits eine Mitgliedschaft in einer anderen ärztlichen Berufsvertretung vor, unterrichtet der ärztliche Bezirksverband die für die weiteren Tätigkeitsorte zuständigen Berufsvertretungen über die Mitgliederdaten, auf die sich die Melde- und Anzeigepflichten nach den Sätzen 1 bis 4 beziehen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 7Die nach Satz 6 Halbsatz 1 betroffenen ärztlichen Bezirksverbände stimmen sich anhand der vorliegenden Angaben des Mitglieds darüber ab, bei welcher Berufsvertretung die Mitgliedschaft nach Abs. 2 Satz 2 begründet wird. 8Führt die Abstimmung nach Satz 7 zu keinem Ergebnis oder ist die Feststellung des Bestehens einer Mitgliedschaft aus anderen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, übermittelt der gemäß Satz 1 befasste ärztliche Bezirksverband die zur Durchführung des Verfahrens nach Abs. 2 Satz 3 bis 7 erforderlichen Daten in Bezug auf das Mitglied an die Landesärztekammer. 9Meldungen und Anzeigen nach den Sätzen 1 bis 4 nimmt auch der zuständige ärztliche Kreisverband entgegen und leitet sie unverzüglich an den ärztlichen Bezirksverband weiter. 10Der zuständige ärztliche Bezirksverband kann die Erfüllung der Melde- und Anzeigepflicht nach den Sätzen 1 bis 4 gegenüber dem Mitglied durch Verwaltungsakt anordnen.
(7) Die Landesärztekammer kann in einer Meldeordnung das Nähere über das Verfahren zur Bestimmung der Mitgliedschaft nach Abs. 2 und das Meldeverfahren zu den ärztlichen Bezirksverbänden regeln und die zur Überwachung der ärztlichen Berufspflichten erforderlichen Angaben und Nachweise, die Gegenstand der Meldung sein sollen, festlegen.
(8) 1Die für die Berufszulassung zuständigen Behörden unterrichten die Landesärztekammer über Personen, denen die Berufszulassung neu erteilt oder verlängert wurde; mitzuteilen sind dabei der vollständige Name, gegebenenfalls ein abweichender Geburtsname, das Geburtsdatum, der Geburtsort sowie die vollständige Wohnanschrift. 2Eine Weitergabe der Daten an den für die Entgegennahme der Meldung nach Abs. 6 Satz 1 zuständigen ärztlichen Bezirksverband und den ärztlichen Kreisverband, bei dem die Mitgliedschaft nach Abs. 2 besteht, ist zulässig.
(9) Die Landesärztekammer übermittelt dem zuständigen berufsständischen Versorgungswerk Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum der Berufszulassung derjenigen Ärzte, die nach Abs. 1 Nr. 1 erstmals Mitglieder eines ärztlichen Kreisverbands wurden, sowie sonstige Informationen, insbesondere über den Tod oder den dauerhaften Wegfall der Berufszulassung eines Mitglieds, soweit die Übermittlung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des berufsständischen Versorgungswerks liegenden Aufgaben erforderlich ist.
(10) 1Die Landesärztekammer und die zuständigen ärztlichen Kreis- und Bezirksverbände übermitteln der zuständigen Berufsvertretung eines anderen Landes Informationen über ein Mitglied, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 2Die Informationen können elektronisch übermittelt werden, wenn die Sicherheit der Übermittlung gewährleistet ist. 3Informationen nach Satz 1 sind insbesondere Angaben zu
1.
der Berechtigung zur Berufsausübung und zur Führung von Berufsbezeichnungen,
2.
ausgestellten Ausweisen und erteilten Bestätigungen,
3.
der Einhaltung der Berufspflichten,
4.
der Beschäftigung und damit in Zusammenhang stehenden Erlaubnissen und Genehmigungen,
5.
Namen, akademischen Graden oder Titeln und
6.
dem Wohnsitz.