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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 2
Aufgaben der Berufsvertretung
(1) Die Berufsvertretung hat die Aufgabe, im Rahmen der Gesetze die beruflichen Belange der Ärzte wahrzunehmen, die Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten zu überwachen, die ärztliche Fortbildung zu fördern, soziale Einrichtungen für Ärzte und deren Angehörige zu schaffen sowie in der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken.
(2) 1Die Berufsvertretung ist berechtigt, innerhalb ihres Aufgabenbereichs Anfragen, Vorstellungen und Anträge an die zuständigen Behörden zu richten. 2Sie ist verpflichtet, diesen Behörden auf Verlangen Gutachten zu erstatten oder Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu benennen. 3Die Behörden sollen die Berufsvertretung vor der Regelung wichtiger einschlägiger Fragen hören und auf Anfragen der Berufsvertretung Auskunft erteilen, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. 4Die Berufsvertretung ist berechtigt, den Gerichten auf Verlangen Gutachten zu erstatten oder Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu benennen. 5Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 4 erforderlich ist, ist die Berufsvertretung berechtigt, die in den jeweiligen Verfahrensakten enthaltenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(3) Im Bereich der ärztlichen Fortbildung kann die Landesärztekammer in einer Satzung insbesondere Regelungen treffen über die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen, die Ausstellung eines Fortbildungszertifikats und die Vergabe und Erfassung von Fortbildungspunkten.
(4) 1Die Landesärztekammer ist zuständige Stelle
1.
für die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise an Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände,
2.
für die Bestätigung der Befugnis zur Berufsausübung im Sinn von § 340 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V),
3.
zur Bestätigung der berufsbezogenen Angaben im Sinn von § 12 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Abs. 2 des Vertrauensdienstegesetzes.
2Für die Zwecke nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist sie jeweils befugt, Mitgliederdaten an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter im Sinn des Kapitels III Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2014/910 zu übermitteln, soweit dies für deren Tätigkeit erforderlich ist.
(5) 1Die Landesärztekammer ist verpflichtet, vor dem Erlass oder der Änderung einer Regelung, die die Ausübung des ärztlichen Berufs beschränkt, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 vorzunehmen und in der Begründung der Regelung die Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach den Kriterien des Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu erläutern. 2Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 zu erlassen. 3Regelungen, für die eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den in der Richtlinie (EU) 2018/958 geregelten Maßstäben durchzuführen ist, bedürfen der Genehmigung durch das Staatsministerium, soweit eine Genehmigung nicht bereits nach anderen Vorschriften erforderlich ist.