Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 18.01.1971
§ 7
Form, Inhalt und Zustellung der Entscheidung
(1) 1Die Bestätigung oder Ablehnung ergeht schriftlich. 2Sie ist zu begründen, vom Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Gutachterstelle zu unterzeichnen, dem Antragsteller zuzustellen und den übrigen Antragsberechtigten mitzuteilen.
(2) Die Bestätigung hat auch zu enthalten
1.
den Zeitpunkt, an dem sie unwirksam wird;
2.
bei Betroffenen, die auf richterliche Anordnung in einer Anstalt untergebracht sind, den Hinweis, daß sie durch die Kastration oder andere Behandlung keinen Anspruch auf vorzeitige Entlassung haben;
3.
soweit erforderlich, den Hinweis, daß eine ärztliche Nachuntersuchung innerhalb einer zu bestimmenden Frist nach der Kastration ratsam ist.