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Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 24.09.1970
Art. 2
Zusammensetzung der Gutachterstelle und Bestellung ihrer Mitglieder
(1) 1Die Gutachterstelle hat mindestens drei Mitglieder. 2Mindestens zwei Mitglieder sind Ärzte; einer von ihnen muß Facharzt für Psychiatrie sein.
(2) 1Die Regierung (Art. 1 Abs. 2) bestellt die Mitglieder der Gutachterstelle und deren Stellvertreter. 2Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) 1Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Regierung (Art. 1 Abs. 2) niederlegen. 2Besteht kein wichtiger Grund, so kann die Regierung verlangen, daß das Mitglied sein Amt bis zum Abschluß eines anhängigen Gutachterverfahrens weiterführt, wenn der Stand des Verfahrens das erforderlich macht.