Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1994
Fassung: 25.06.1994
§ 3
Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung
(1) In Gnadenverfahren werden personenbezogene Daten von den mit Gnadensachen befaßten Stellen erhoben, gespeichert, verändert und genutzt, soweit es zur Ausübung des Begnadigungsrechts erforderlich ist.
(2) 1Die zur Ausübung des Begnadigungsrechts erforderlichen personenbezogenen Daten werden grundsätzlich bei dem Betroffenen selbst erhoben. 2Verspricht dies keinen Erfolg oder würde die Erhebung bei dem Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, werden die personenbezogenen Daten bei Dritten erhoben, es sei denn, daß dadurch überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) 1Der Gnadenträger und die mit Gnadensachen befaßten Stellen können personenbezogene Daten an andere Stellen übermitteln, wenn dies zur Ausübung des Begnadigungsrechts erforderlich ist und dadurch überwiegende schutzwürdige Interessen eines Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. 2Ebenso können unter diesen Voraussetzungen an den Gnadenträger und an die mit Gnadensachen befaßten Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden.