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BayGnO
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
§ 8
Einfluss der Gnadengesuche auf die Vollstreckung
(1) Gnadengesuche hemmen die Vollstreckung nicht.
(2) Die Vollstreckung kann jedoch bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch vorläufig eingestellt werden, wenn erhebliche Gnadengründe vorliegen und das öffentliche Interesse die sofortige Vollstreckung nicht erfordert.
(3) Ist ein Gnadengesuch bereits abgelehnt worden, so darf die Vollstreckung nur eingestellt werden, wenn neue schwerwiegende Gnadengründe glaubhaft angeführt werden.
(4) Bei Freiheitsstrafen darf die Vollstreckung nicht eingestellt werden, wenn bei dem Verurteilten Fluchtgefahr besteht oder wenn der Vollzug bereits begonnen hat.
(5) Wird während der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe für eine zum Anschlussvollzug vorgesehene Strafe ein Gnadenerweis erbeten, so ist bei der Entscheidung über die vorläufige Einstellung der Vollstreckung zu berücksichtigen, dass grundsätzlich ein öffentliches Interesse an dem ununterbrochenen Vollzug mehrerer Strafen besteht.
(6) Die Abs. 4 und 5 gelten entsprechend für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind, und von Jugendarrest.