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BayGnO
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
§ 27
Strafunterbrechung in besonderen Fällen
(1) 1Die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten sind ermächtigt, die Vollstreckung von zeitigen Freiheitsstrafen widerruflich zu unterbrechen, wenn ein Mitglied der Familie des Strafgefangenen schwer erkrankt oder gestorben ist oder wenn der Strafgefangene plötzlich schwer erkrankt und eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 45 StVollstrO nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. 2Wird die Strafunterbrechung nicht infolge einer Erkrankung des Strafgefangenen nötig, so soll sie in der Regel einen Zeitraum von sechs Tagen nicht überschreiten.
(2) 1Von der Strafunterbrechung wird die Vollstreckungsbehörde sofort in Kenntnis gesetzt. 2Hat diese Bedenken, so berichtet sie sofort dem Generalstaatsanwalt.
(3) 1Kommt die Unterbrechung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in Betracht, ist dem Staatsministerium der Justiz, gegebenenfalls fernmündlich oder sonst im Wege der Telekommunikation, zu berichten. 2Die Entscheidung trifft der Ministerpräsident, in unaufschiebbaren Eilfällen das Staatsministerium der Justiz (§ 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Bekanntmachung über die Ausübung des Begnadigungsrechts).