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BayGnO
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
§ 25
Zuständigkeit für die Gewährung von Strafaufschub
(1) 1Über Gesuche um Aufschub der Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe (Strafaufschub) im Weg der Gnade entscheidet die Vollstreckungsbehörde. 2Hält sie einen Aufschub für angemessen, der den Zeitraum von insgesamt einem Jahr übersteigt, legt sie die Akten dem Generalstaatsanwalt zur Entscheidung vor. 3Der Vollstreckungsbehörde obliegt die vorbereitende Behandlung der Gesuche. 4§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) 1Der einjährige Zeitraum wird von dem Tag an gerechnet, an dem das Straferkenntnis vollstreckbar geworden ist. 2Sind mehrere Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung gemäß § 460 StPO auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt worden, so ist für die Berechnung der Frist das in die Gesamtstrafe einbezogene Straferkenntnis maßgebend, das zuletzt rechtskräftig geworden ist. 3Ist die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden, so wird der einjährige Zeitraum vom Tag der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidung oder der Zustellung der Entscheidung der Gnadenbehörde an gerechnet.