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BayGnO
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
§ 22
Nachträgliche Entscheidungen
(1) 1Die Vollstreckungsbehörde widerruft die im Gnadenweg bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung, wenn der Verurteilte
1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
2Der Widerruf ist zulässig, solange die Strafe noch nicht endgültig erlassen ist. 3Über den Widerruf ist der Behörde zu berichten, die die Gnadenentscheidung getroffen hat.
(2) 1Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet. 2Die Vollstreckungsbehörde kann jedoch, wenn sie die Strafaussetzung widerruft, derartige Leistungen auf die Strafe anrechnen. 3Dies gilt nicht, wenn die Leistung zur Erfüllung einer Unterhaltspflicht oder zur Schadenswiedergutmachung erbracht wurde.
(3) Die Vollstreckungsbehörde kann an Stelle des Widerrufs die Bewährungszeit in entsprechender Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen verlängern oder weitere Auflagen oder Weisungen erteilen, namentlich den Verurteilten der Bewährungshilfe unterstellen, wenn diese Maßnahmen ausreichend erscheinen.
(4) 1Vor der Entscheidung nach Abs. 1 ist der Verurteilte zu hören, falls er weder flüchtig ist, noch Fluchtgefahr besteht. 2Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so ist auch dieser zu hören. 3Die Entscheidung über den Widerruf ist durch die zuständige Justizbehörde zu begründen und dem Verurteilten vor der Vollstreckung zuzustellen. 4Ist dies vor der Vollstreckung nicht möglich oder bestehen besondere Hinderungsgründe, ist die Zustellung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachzuholen. 5Das Gleiche gilt in den Fällen des Satzes 1 hinsichtlich einer unterbliebenen Anhörung.
(5) 1Die Vollstreckungsbehörde kann angeordnete Auflagen und Weisungen ändern oder aufheben, sofern der Verurteilte ohne sein Verschulden die Auflagen und Weisungen nicht oder nicht fristgemäß erfüllen kann oder erfüllen konnte. 2Insoweit obliegt ihr auch die vorbereitende Behandlung etwaiger Gesuche.
(6) 1Die Vollstreckungsbehörde ist ermächtigt, die Strafe oder den Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit zu erlassen, wenn sich der Verurteilte bewährt hat. 2Dies gilt nicht in den Fällen, in denen sich der Ministerpräsident gemäß § 2 der Bekanntmachung über die Ausübung des Begnadigungsrechts die alleinige Ausübung des Begnadigungsrechts vorbehalten hat. 3Kommt in diesen Fällen eine Entscheidung des Ministerpräsidenten in Betracht, so ist dem Staatsministerium der Justiz zu berichten.
(7) Soweit in den Fällen der Abs. 1 bis 3, 5 und 6 die Vollstreckungsbehörde zuständig ist, gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.
(8) 1Für den Widerruf eines Gnadenerweises des Ministerpräsidenten, durch den bei lebenslangen Freiheitsstrafen Strafaussetzung zur Bewährung oder Strafunterbrechung bewilligt worden ist, ist das Staatsministerium der Justiz zuständig (§ 3 Nr. 3 der Bekanntmachung über die Ausübung des Begnadigungsrechts). 2Die Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend. 3An Stelle der Vollstreckungsbehörde entscheidet das Staatsministerium der Justiz. 4Dem Staatsministerium der Justiz ist in diesen Fällen beschleunigt zu berichten.