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BayGnO
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
§ 1
1Im Freistaat Bayern steht das Begnadigungsrecht dem Ministerpräsidenten zu (Art. 47 Abs. 4 der Verfassung). 2Der Ministerpräsident hat die Ausübung dieses Rechts dem Staatsministerium der Justiz nach Maßgabe der §§ 3 und 4 seiner Bekanntmachung über die Ausübung des Begnadigungsrechts (BayRS 313-2-S) übertragen. 3Soweit sich der Ministerpräsident die alleinige Ausübung des Begnadigungsrechts vorbehalten hat, obliegt dem Staatsministerium der Justiz nach Maßgabe des § 6 der Bekanntmachung über die Ausübung des Begnadigungsrechts die Vorbehandlung der Gnadensachen.