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BayGnO
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
§ 13
Äußerung des Gerichts und der Vollzugsanstalt
(1) 1Die Staatsanwaltschaft führt in der Regel eine Stellungnahme des Vorsitzenden des zuletzt mit der Sache im ersten Rechtszug befassten Gerichts herbei. 2Daneben kann auch eine Stellungnahme des Vorsitzenden eines mit der Sache zu einem früheren Zeitpunkt befassten Gerichts, insbesondere des erkennenden Gerichts, eingeholt werden. 3Eine Stellungnahme nach Satz 2 soll eingeholt werden, wenn zu erwarten ist, dass für die Beurteilung des Gnadengesuchs relevante zusätzliche Erkenntnisse bei diesem Gericht vorhanden sind. 4Weicht die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts von der Ausgangsentscheidung in der rechtlichen Würdigung oder in der Rechtsfolge erheblich ab, so soll auch eine Stellungnahme des Vorsitzenden dieses Gerichts eingeholt werden. 5In den Fällen eines nach Nr. 6 der Ergänzenden Bestimmungen zu § 44b der Strafvollstreckungsordnung (ErgStVollstrO) eingeleiteten Gnadenverfahrens von Amts wegen kann von der Einholung einer gerichtlichen Stellungnahme abgesehen werden.
(2) 1Befindet sich der Verurteilte in Strafhaft, so bittet die Staatsanwaltschaft in der Regel die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsanstalt um Stellungnahme zu dem Gnadengesuch. 2Die Stellungnahme soll vor allem darüber Auskunft geben, wie sich der Verurteilte in der Strafhaft führt, welche Wirkungen der Strafvollzug auf ihn hat und ob er im Fall seiner Entlassung voraussichtlich eine geeignete Unterkunft und Arbeit finden wird. 3Entsprechendes gilt, wenn eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
(3) Befindet sich der Verurteilte im Vollzug einer Jugendstrafe, so soll auch der Vollstreckungsleiter, befindet sich der Verurteilte in Jugendarrest, so soll auch der Vollzugsleiter gehört werden.
(4) 1Die Äußerungen sind streng vertraulich zu behandeln. 2Das Gericht, die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsbeamten dürfen ihre Einstellung zur Frage der Begnadigung dem Verurteilten oder einer anderen Privatperson nicht bekannt geben.