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BayGnO
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
§ 11
Ermittlungen
(1) 1Gnadengesuche werden beschleunigt behandelt. 2Bei aussichtslosen Gesuchen können Ermittlungen unterbleiben.
(2) Bei den Ermittlungen ist zu vermeiden, dass andere Personen unnötig von der Bestrafung des Verurteilten Kenntnis erhalten.
(3) 1Die Ermittlungen sind möglichst gleichzeitig vorzunehmen. 2Die aufklärungsbedürftigen Tatsachen sind einzeln zu bezeichnen, damit nachträgliche Erhebungen vermieden werden. 3In dringenden Fällen werden Auskünfte und Akten fernmündlich oder sonst im Wege der Telekommunikation erholt.
(4) Um die Durchführung der Ermittlungen wird je nach den Umständen die Gerichtshilfe oder die zuständige Polizeidienststelle ersucht, soweit es sich nicht empfiehlt, bei anderen Stellen oder Personen (z.B. Bewährungshilfe, Geschädigte, behandelnde Ärzte) Auskunft einzuholen.