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BayGlG
Text gilt ab: 30.06.2006
Fassung: 24.05.1996
Art. 23
Aufsichtspflichten
Die jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörden begleiten den Vollzug des Gesetzes in den Dienststellen, insbesondere die Erstellung der Gleichstellungskonzepte sowie die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten, Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.