Inhalt

GeschStV
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 01.02.2005
§ 4
Teamorientierte Zusammenarbeit
(1) 1Die Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Rechtspflegerinnen, Rechtspfleger, Bewährungshelferinnen, Bewährungshelfer, Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer (Entscheidungsträger) und die Servicekräfte arbeiten kooperativ und teamorientiert zusammen. 2Die Entscheidungsträger machen die Kreativität und Erfahrung der Servicekräfte für die Verbesserung der Zusammenarbeit nutzbar (z.B. durch Mitwirkung in Qualitätszirkeln).
(2) Bei bedeutsamen personellen und organisatorischen Maßnahmen in Bezug auf Servicekräfte setzen sich die Vorgesetzten in geeigneter Weise mit den Entscheidungsträgern ins Benehmen.