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GeschStV
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 01.02.2005
§ 1
Aufgaben und Organisation der Geschäftsstelle
(1) Die Geschäftsstelle der Gerichte und der Staatsanwaltschaften erledigt alle Aufgaben, die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder durch Anordnung der Behörden- oder Geschäftsleitung übertragen sind, insbesondere die im Geschäftsbetrieb erforderlichen Registratur-, Protokollführungs-, Auskunfts-, Vollzugs- und Schreibtätigkeiten.
(2) 1Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden, soweit sie nicht Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene oder erworbener Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder höher vorbehalten sind (§ 7), regelmäßig in der Organisationsform der Serviceeinheit erledigt. 2In der Serviceeinheit arbeiten Beamtinnen und Beamte der Fachlaufbahn Justiz, die ein Amt bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage innehaben und entweder in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder sich für Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 LlbG qualifiziert haben, (Justizfachwirte) und geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Servicekräfte teamorientiert zusammen. 3Die Serviceeinheit ist den Spruchkörpern oder Entscheidungsträgern, denen sie zuarbeitet, soweit möglich räumlich und persönlich zugeordnet. 4Innerhalb der Serviceeinheit erfolgt die Bearbeitung grundsätzlich ganzheitlich.
(3) Die Behördenleitung kann Gruppen und Untergruppen der Geschäftsstelle einrichten, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht.