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GeschOVfGH
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 18.12.1990
§ 3
Akteneinsicht
(1) Entwürfe zu Entscheidungen und Verfügungen und zu deren Vorbereitung gelieferte Arbeiten sind von der Akteneinsicht (Art. 19 VfGHG) ausgeschlossen.
(2) 1Die Beteiligten können sich, soweit ihnen Akteneinsicht zusteht, auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle aus den Akten Ablichtungen anfertigen lassen. 2Bei Ablichtungswünschen größeren Umfangs können die Beteiligten darauf verwiesen werden, die Ablichtungen im Gebäude des Oberlandesgerichts München selbst anzufertigen.