Inhalt

GesVSV
Text gilt ab: 01.09.2022
Fassung: 01.08.2017
§ 13
Ausbildung und Prüfung der amtlichen Fachassistenten
(1) Das Landesamt ist zuständige Behörde für die Prüfung der amtlichen Fachassistenten (Prüfungsbehörde) und die Durchführung der theoretischen Schulung gemäß Anhang II Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/624.
(2) Die Ausbildungsstätten bescheinigen die erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen oder praktischen Schulung gemäß Anhang II Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/624.
(3) 1Die Prüfung ist vor einem von der Prüfungsbehörde gebildeten Prüfungsausschuss abzulegen. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei Prüfern; einer der Prüfer soll ein erfahrener amtlicher Fachassistent sein. 3Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden Stellvertreter bestellt. 4Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
(4) 1Die Prüfungsbehörde setzt Ort und Zeit der Prüfung fest. 2Die Prüfung soll unmittelbar im Anschluss an das Lehrgangsende stattfinden. 3Der Prüfungstermin ist rechtzeitig bekanntzugeben.
(5) Die Zulassung zur Prüfung wird durch die Prüfungsbehörde erteilt, wenn die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Tier-LMÜV erfüllt sind, und Bescheinigungen vorliegen, die eine erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen und praktischen Schulung gemäß Anhang II Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/624 bestätigen.
(6) 1Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil. 2In der mündlichen Prüfung werden die Inhalte des Anhangs II Kapitel II Nr. 5 Buchst. a Unterbuchst. i und Buchst. b Unterbuchst. i der Verordnung (EU) 2019/624 und in der praktischen Prüfung die Inhalte des Anhangs II Kapitel II Nr. 5 Buchst. a Unterbuchst. ii und Buchst. b Unterbuchst. ii der Verordnung (EU) 2019/624 geprüft. 3In der mündlichen und praktischen Prüfung sollen nicht mehr als vier Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden. 4Die mündliche und praktische Prüfung dauert je Prüfungsteilnehmer jeweils mindestens 30 Minuten.
(7) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. 2Das Ergebnis lautet bestanden oder nicht bestanden. 3Die Prüfung hat bestanden, wer den mündlichen und praktischen Teil bestanden hat.
(8) Der Prüfungsausschuss fertigt eine Niederschrift, aus der Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung hervorgehen.
(9) 1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde einen amtlichen Befähigungsnachweis. 2Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.
(10) 1Die Prüfung kann auf Antrag bei der Prüfungsbehörde zweimal wiederholt werden. 2Der Antrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung nach Abs. 9 Satz 2 zu stellen.
(11) 1Die Prüfungsbehörde setzt zur Wiederholung einen Prüfungstermin fest. 2Die Prüfung erstreckt sich auf den nicht bestandenen Prüfungsteil.
(12) Der Befähigungsnachweis anderer Länder wird anerkannt.