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GesV
Text gilt ab: 29.02.2024
Fassung: 14.11.2016
§ 4
Vollzug der Internationalen Gesundheitsvorschriften
(1) 1Die Kreisverwaltungsbehörden sind
1.
zuständig für den Vollzug des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und des IGV-Durchführungsgesetzes (IGV-DG) sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen,
2.
benannte Stellen nach § 8 Abs. 9 Satz 3 IGV-DG.
2Soweit sie nicht Gesundheitsamt sind, beteiligen sie das örtlich zuständige Gesundheitsamt.
(2) Abweichend von Abs. 1
1.
sind die Gesundheitsämter zuständiger hafenärztlicher Dienst nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 IGV-DG,
2.
ist die Regierung der Oberpfalz zuständig nach § 7 Abs. 1 IGV-DG,
3.
ist das LGL zuständig nach § 4 Abs. 2 IGV-DG und
4.
ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des IGV-Durchführungsgesetzes sowie zuständig nach § 8 Abs. 7 Satz 1 und § 13 Abs. 7 Satz 1 IGV-DG.