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GesV
Text gilt ab: 29.02.2024
Fassung: 14.11.2016
§ 1
Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
1Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ist neben den sonst zuständigen Behörden landesweit zuständig
1.
im Infektionsschutz durch seine Spezialeinheit Infektiologie für
a)
Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von schwerwiegenden übertragbaren Krankheiten von überregionaler Bedeutung
aa)
an den bayerischen Flughäfen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 15 des IGV-Durchführungsgesetzes,
bb)
an den Häfen Passau und Lindau (Bodensee),
b)
Maßnahmen bei Ausbrüchen mit pathogenen Krankheitserregern, die hohe Anforderungen an das Infektionsmanagement stellen,
c)
den Aufbau von Reaktionsfähigkeiten für den Fall einer biologischen Gefahrenlage, um die gesundheitlichen Folgen für die Bevölkerung zu minimieren und das Krisenmanagement der zuständigen Behörden zu unterstützen,
2.
in der Infektionshygiene durch seine Spezialeinheit Infektionshygiene für
a)
die überregionale infektionshygienische Überwachung nach den §§ 23 und 36 des Infektionsschutzgesetzes in Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 der Bayerischen Medizinhygieneverordnung und
b)
die Koordination eines landesweiten Netzwerkes und die Unterstützung regionaler Netzwerke der Gesundheitsbehörden, die dieser Überwachung dienen.
2In den Angelegenheiten nach Satz 1 unterstützt und berät das LGL die zuständigen Behörden fachlich und rechtlich.