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GerZahlV
Text gilt ab: 01.10.2017
Fassung: 12.09.2017
§ 1
Gerichtlicher Zahlungsverkehr
(1) 1Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden sind vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung unbar auf einem der in Abs. 3 benannten Wege zu leisten. 2Dies gilt nicht für Zahlungen an Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist Barzahlung in Form von Bargeld möglich, wenn
1.
der oder dem Zahlungspflichtigen eine unbare Zahlung nicht möglich ist,
2.
ein Betrag von höchstens 50 € zu entrichten ist,
3.
Eile geboten ist,
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Einziehung im Vollstreckungsweg bei der oder dem Zahlungspflichtigen nicht möglich ist,
5.
Produkte bei Veranstaltungen verkauft werden, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind,
6.
Eintrittsgelder entrichtet werden,
7.
Speisen und Getränke in justiz- oder finanzgerichtseigenen Einrichtungen verkauft werden oder
8.
Produkte an Kleinverbraucher unter Einsatz von Registrierkassen verkauft werden.
(3) Unbare Zahlungen können erfolgen im Weg der
1.
Einzahlung oder Überweisung auf ein Konto der zuständigen staatlichen Kasse,
2.
Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates zugunsten der zuständigen staatlichen Kasse, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Forderung auf diesem Weg nicht eingezogen werden kann,
3.
Verwendung eines Gerichtskostenstemplers oder
4.
Zahlung mittels Kartenzahlverfahren, wo dies staatlicherseits angeboten wird.
(4) Im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind ausschließlich unbare Zahlungen im Sinne von Abs. 3 Nr. 1 zulässig; Abs. 2 findet keine Anwendung.