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Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 13.11.2001
§ 3
Decken die den Gerichtsvollziehern nach den §§ 1 und 2 im Laufe eines Kalendervierteljahres insgesamt zustehenden Reisekostenvergütungen ihre notwendigen Aufwendungen für Dienstreisen und Dienstgänge in Vollstreckungsangelegenheiten nicht, wird ihnen auf Antrag in Höhe des Minderbetrags ein Reisekostenzuschuss nach Maßgabe des § 14 der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) aus der Landeskasse gewährt.