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GeoitPO
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 06.11.2017
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Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung und Umschulungsprüfung der Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie

(Geoinfotechprüfungsordnung – GeoitPO)
Vom 6. November 2017
(GVBl. S. 581)
BayRS 800-21-51-F

Vollzitat nach RedR: Geoinfotechprüfungsordnung (GeoitPO) vom 6. November 2017 (GVBl. S. 581, BayRS 800-21-51-F)
Auf Grund
des § 47 Abs. 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Art. 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, in Verbindung mit § 59 Satz 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 BBiG
des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl. S. 754, BayRS 800-21-1-A), das zuletzt durch § 1 Nr. 408 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:

Inhaltsübersicht

Teil 1 Prüfungsausschüsse
§ 1 Ausschluss von der Mitwirkung
§ 2 Geschäftsführung
§ 3 Verschwiegenheit
Teil 2 Vorbereitung der Prüfung
§ 4 Prüfungstermine
§ 5 Zulassung zur Prüfung
§ 6 Entscheidung über die Zulassung
Teil 3 Durchführung der Prüfung
§ 7 Gliederung der Prüfung
§ 8 Menschen mit Behinderung
§ 9 Prüfungsaufgaben und -sprache
§ 10 Nichtöffentlichkeit
§ 11 Leitung, Aufsicht und Niederschrift
§ 12 Ausweispflicht und Belehrung
§ 13 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 14 Rücktritt, Nichtteilnahme
Teil 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 15 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse
§ 16 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen
§ 17 Prüfungszeugnis
§ 18 Bescheid über nicht bestandene Prüfung
Teil 5 Wiederholungsprüfung und Umschulung
§ 19 Wiederholungsprüfung
§ 20 Umschulungsprüfung
Teil 6 Rechtsbehelfsbelehrung und Prüfungsunterlagen
§ 21 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 22 Prüfungsunterlagen
Teil 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 23 Übergangsvorschriften
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1
Ausschluss von der Mitwirkung
(1) 1Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber nicht mitwirken. 2Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:
1.
Ehegatten, Verlobte, Lebenspartner,
2.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
3.
Geschwister, deren Ehegatten und Kinder sowie Geschwister der Ehegatten,
4.
Geschwister der Eltern,
5.
Pflegeeltern und -kinder.
3Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft nicht mehr besteht oder wenn Pflegeeltern und -kinder trotz Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(2) 1Mögliche Gründe für den Ausschluss eines Prüfungsausschussmitglieds nach Abs. 1 oder wegen Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes sind der zuständigen Stelle – nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung – oder während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. 2Diese entscheiden über den Ausschluss ohne Mitwirkung und in Abwesenheit des betroffenen Mitglieds.
(3) Ausbilderinnen und Ausbilder des Prüflings dürfen nicht mitwirken, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
(4) 1Wenn in den Fällen der Abs. 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. 2Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle nach § 71 BBiG ersucht werden, die Prüfung durchzuführen.
§ 2
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle.
(2) 1Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. 2 § 16 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 3
Verschwiegenheit
Unbeschadet bestehender Informationspflichten haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
§ 4
Prüfungstermine
(1) 1Die zuständige Stelle legt die Prüfungstermine und Anmeldefristen fest und gibt sie rechtzeitig bekannt. 2Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.
(2) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.
§ 5
Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich durch den dazu bevollmächtigten Ausbildenden mit Zustimmung der oder des Auszubildenden zu stellen.
(2) In den Fällen des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 und 3 BBiG sowie im Falle der Wiederholung der Prüfung, wenn kein Ausbildungsverhältnis mehr besteht, können die Prüfungsbewerberinnen und -bewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.
(3) Mit dem Antrag auf Zulassung kann die zuständige Stelle Bescheinigungen verlangen, die die notwendigen Voraussetzungen der §§ 43, 44 und 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG belegen.
(4) Für Wiederholungsprüfungen (§ 19) genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung.
§ 6
Entscheidung über die Zulassung
(1) 1Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerberinnen und -bewerbern rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen. 2Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfungsbewerber schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
(2) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.
§ 7
Gliederung der Prüfung
Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach § 7 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie.
§ 8
Menschen mit Behinderung
1Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. 2Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 5) nachzuweisen.
§ 9
Prüfungsaufgaben und -sprache
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.
(2) Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Aufgaben hat der Prüfungsausschuss zu übernehmen.
(3) Die Prüfungssprache ist Deutsch.
§ 10
Nichtöffentlichkeit
1Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Vertreter der obersten Landesbehörden, der zuständigen Stelle, sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. 3Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. 4Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter anwesend sein.
§ 11
Leitung, Aufsicht und Niederschrift
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 15 Abs. 1 und 2 abgenommen.
(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln erbracht werden.
(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 12
Ausweispflicht und Belehrung
1Die Prüflinge haben auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds oder der aufsichtführenden Person den Ausweis vorzulegen. 2Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
§ 13
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) 1Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der aufsichtführenden Person festzustellen und zu protokollieren. 2Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
(3) 1Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ oder null Punkten bewertet. 2In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ oder null Punkten bewerten.
(4) 1Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung derart, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, oder beachtet er die Sicherheitsvorschriften nicht, so ist er von der Teilnahme auszuschließen. 2Die aufsichtführende Person trifft hierüber die Entscheidung. 3Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. 4Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Abs. 3 und 4 ist der Prüfling zu hören.
§ 14
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) 1Der Prüfling kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. 2In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) 1Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. 2Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit null Punkten bewertet.
(4) 1Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. 2Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
§ 15
Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse
(1) Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beschlussfassung über das Prüfungsergebnis nicht an die Einzelbewertungen der gemäß § 42 Abs. 2 BBiG beauftragten Mitglieder gebunden.
(2) 1Die Einholung gutachterlicher Stellungnahmen Dritter gemäß § 39 Abs. 2 BBiG erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der zuständigen Stelle. 2Personen, die nach § 1 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, dürfen nicht als Gutachter tätig werden.
(3) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Note
Wortnote
Punkte
Beschreibung
1
sehr gut
92
bis
100
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
2
gut
81
bis unter
92
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
3
befriedigend
67
bis unter
81
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
4
ausreichend
50
bis unter
67
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
5
mangelhaft
30
bis unter
50
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind
6
ungenügend
0
bis unter
30
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen.
§ 16
Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen
(1) 1Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.
(2) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
§ 17
Prüfungszeugnis
1Das Prüfungszeugnis enthält:
1.
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Berufsbildungsgesetz“ oder „Prüfungszeugnis nach § 66 Berufsbildungsgesetz“,
2.
die Personalien des Prüflings und
3.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung.
2Weitere Inhalte können sein:
1.
die Ergebnisse der Prüfungsbereiche in Punkten,
2.
das Gesamtergebnis als Note,
3.
soweit ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist, das Datum des Bestehens der Prüfung,
4.
die Namenswiedergaben oder Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der zuständigen Stelle,
5.
das Siegel.
§ 18
Bescheid über nicht bestandene Prüfung
(1) 1Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und gegebenenfalls seine gesetzlichen Vertreter von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. 2Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 19).
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 19 ist hinzuweisen.

Teil 5 Wiederholungsprüfung und Umschulung

§ 19
Wiederholungsprüfung
(1) Es gelten die in der letzten Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.
(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet (§ 5).
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 4) wiederholt werden.
§ 20
Umschulungsprüfung
(1) Die für die Abschlussprüfung geltenden Regelungen dieser Prüfungsordnung sind entsprechend auf Maßnahmen der beruflichen Umschulung nach § 60 BBiG anzuwenden.
(2) Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer nachweist, dass eine von der zuständigen Stelle bestätigte Umschulungsmaßnahme abgeschlossen wurde.
(3) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt durch den Träger der Umschulungsmaßnahme mit Zustimmung der Umschülerin oder des Umschülers.

Teil 6 Rechtsbehelfsbelehrung und Prüfungsunterlagen

§ 21
Rechtsbehelfsbelehrung
Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.
§ 22
Prüfungsunterlagen
1Auf Antrag ist dem Prüfling oder seinen gesetzlichen Vertretern binnen eines Monats Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 16 Abs. 1 zehn Jahre aufzubewahren. 3Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nichtbestandene Prüfung. 4Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsbehelfs gehemmt.

Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23
Übergangsvorschriften
Wiederholungsprüfungen nach der bisherigen Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 möglich.
§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin (PO-VermT) vom 15. November 1996 (GVBl. S. 456, BayRS 800-21-51-F), die zuletzt durch § 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 243) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
München, den 6. November 2017
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Dr. Markus Söder, Staatsminister