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GeoitPO
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 06.11.2017
§ 19
Wiederholungsprüfung
(1) Es gelten die in der letzten Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.
(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet (§ 5).
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 4) wiederholt werden.