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GeoitPO
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 06.11.2017
§ 18
Bescheid über nicht bestandene Prüfung
(1) 1Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und gegebenenfalls seine gesetzlichen Vertreter von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. 2Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 19).
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 19 ist hinzuweisen.