Inhalt

GeoitPO
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 06.11.2017
§ 15
Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse
(1) Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beschlussfassung über das Prüfungsergebnis nicht an die Einzelbewertungen der gemäß § 42 Abs. 2 BBiG beauftragten Mitglieder gebunden.
(2) 1Die Einholung gutachterlicher Stellungnahmen Dritter gemäß § 39 Abs. 2 BBiG erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der zuständigen Stelle. 2Personen, die nach § 1 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, dürfen nicht als Gutachter tätig werden.
(3) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Note
Wortnote
Punkte
Beschreibung
1
sehr gut
92
bis
100
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
2
gut
81
bis unter
92
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
3
befriedigend
67
bis unter
81
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
4
ausreichend
50
bis unter
67
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
5
mangelhaft
30
bis unter
50
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind
6
ungenügend
0
bis unter
30
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen.