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GeoitPO
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 06.11.2017
§ 13
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) 1Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der aufsichtführenden Person festzustellen und zu protokollieren. 2Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
(3) 1Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ oder null Punkten bewertet. 2In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ oder null Punkten bewerten.
(4) 1Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung derart, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, oder beachtet er die Sicherheitsvorschriften nicht, so ist er von der Teilnahme auszuschließen. 2Die aufsichtführende Person trifft hierüber die Entscheidung. 3Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. 4Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Abs. 3 und 4 ist der Prüfling zu hören.