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GeoitPO
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 06.11.2017
§ 1
Ausschluss von der Mitwirkung
(1) 1Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber nicht mitwirken. 2Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:
1.
Ehegatten, Verlobte, Lebenspartner,
2.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
3.
Geschwister, deren Ehegatten und Kinder sowie Geschwister der Ehegatten,
4.
Geschwister der Eltern,
5.
Pflegeeltern und -kinder.
3Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft nicht mehr besteht oder wenn Pflegeeltern und -kinder trotz Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(2) 1Mögliche Gründe für den Ausschluss eines Prüfungsausschussmitglieds nach Abs. 1 oder wegen Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes sind der zuständigen Stelle – nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung – oder während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. 2Diese entscheiden über den Ausschluss ohne Mitwirkung und in Abwesenheit des betroffenen Mitglieds.
(3) Ausbilderinnen und Ausbilder des Prüflings dürfen nicht mitwirken, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
(4) 1Wenn in den Fällen der Abs. 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. 2Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle nach § 71 BBiG ersucht werden, die Prüfung durchzuführen.