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GebOVerm
Text gilt ab: 01.07.2026
Fassung: 15.03.2006
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Verordnung über die Gebühren der unteren Vermessungsbehörden
(GebOVerm)
Vom 15. März 2006
(GVBl. S. 160)
BayRS 2013-2-9-F

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Gebühren der unteren Vermessungsbehörden (GebOVerm) vom 15. März 2006 (GVBl. S. 160, BayRS 2013-2-9-F), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (GVBl. S. 311) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 287), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Für folgende Leistungen der unteren Vermessungsbehörden werden Benutzungsgebühren, sowie Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen:
1.
Katastervermessungen zur
a)
Festlegung und Sicherung der Eigentumsgrenzen (Grenzfeststellungen),
b)
Fortführung des Liegenschaftskatasters (Fortführungsvermessungen),
2.
Katasterneuvermessungen,
3.
Umlegungen und vereinfachte Umlegungen,
4.
Abgabe von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster,
5.
Sachverständigentätigkeit,
6.
Amtshandlungen und sonstige Leistungen auf Antrag.
(2) Die Bestimmungen dieser Gebührenordnung gelten auch für die den unteren Vermessungsbehörden übergeordneten Behörden, soweit sie Leistungen nach Abs. 1 erbringen.
§ 2
Gebühren nach dem Zeitaufwand
(1) 1Soweit in dieser Verordnung keine andere Regelung getroffen ist, bemisst sich die Höhe der Gebühren nach dem Zeitaufwand. 2Die Gebühren errechnen sich nach der für die Leistung aufgewendeten, für jede Bedienstete und jeden Bediensteten auf halbe Stunden auf- oder abgerundeten Arbeitszeit.
(2) Die Gebühr beträgt je Stunde
1. für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A4 bis A9 oder nach ihrer Vergütung vergleichbare Beschäftigte
65 €,
2. für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A10 bis A16 oder nach ihrer Vergütung vergleichbare Beschäftigte
90 €.
§ 3
Gebühren für Grenzfeststellungen und Fortführungsvermessungen (ohne Gebäudeveränderungen)
(1) 1Für Grenzfeststellungen und Zerlegungsvermessungen sowie eine entsprechende katastertechnische Behandlung werden Gebühren nach Abs. 2 erhoben. 2Satz 1 gilt auch für Abmarkungen nach Art. 10 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG). 3Gebühren nach Satz 1 gelten nicht für die Erfassung von Veränderungen an Gewässerflurstücken. 4Für die Aufmessung der Uferlinie und die katastertechnische Behandlung der betroffenen Flurstücke werden Gebühren nach §§ 2, 4 und 5 erhoben.
(2) 1Die Gebühren bemessen sich nach der Anzahl der in der Örtlichkeit sowohl festgestellten alten als auch festgelegten neuen Grenzpunkte sowie der Anzahl der neu Gebildeten Flurstücke. 2Die Gebühren betragen für
1.
Grenzpunkte


a)
für den 1. Grenzpunkt
330 €,

b)
für den 2. bis 30. Grenzpunkt
je 100 €,

c)
für den 31. bis 100. Grenzpunkt
je 80 €,

d)
für alle weiteren Grenzpunkte
je 65 €,
2.

Flurstücke


a)
für das 1. Flurstück
470 €,

b)
für das 2. bis 10. Flurstück
je 200 €,

c)
für das 11. bis 30. Flurstück
je 100 €,

d)
für alle weiteren Flurstücke
je 60 €.
3Für die Abrechnung werden jeweils Durchschnittsgebühren für Punkte und Flurstücke ermittelt. 4Diese errechnen sich aus der aus Satz 2 ergebenden Gebührensumme, geteilt durch die Anzahl der Grenzpunkte bzw. Flurstücke.
(3) 1Für Grenzpunkte, bei denen keine rechtliche Notwendigkeit zur Abmarkung besteht oder deren Abmarkung zurückgestellt wird, ermäßigen sich die Punktgebühren nach Abs. 2 Satz 3 um je 20 €. 2Bei Nachholung der zurückgestellten Abmarkung werden für Grenzpunkte, deren Abmarkung zurückgestellt wurde, Gebühren nach Abs. 2 Satz 3 erhoben. 3Wird die Möglichkeit der Nachholung der zurückgestellten Abmarkung innerhalb eines Jahres nach der Zurückstellung gegenüber der unteren Vermessungsbehörde angezeigt, ermäßigen sich die Gebühren nach Satz 2 für Punkte, die bereits nach Satz 1 abgerechnet wurden, jeweils um 50 %.
(4) Bei neu gebildeten Flurstücken, deren Fläche 10 m2 oder kleiner ist, ermäßigen sich die Flurstücksgebühren nach Abs. 2 Satz 3 jeweils um 50 %.
(5) Für die nachträgliche Abänderung von Fortführungsnachweisen ohne Außendienst werden Gebühren nach §§ 2 und 4 erhoben.
(6) 1Für die Verschmelzung von Flurstücken bemisst sich die Gebühr nach der Anzahl der wegfallenden Flurstücke. 2Sie beträgt:
1.
für das erste Flurstück
50 €,
2.
für alle weiteren Flurstücke
je 10 €.
3Gebühren nach Satz 2 werden nicht erhoben, wenn die Verschmelzung von Flurstücken in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Katastervermessung erfolgt, oder wenn die Verschmelzung in Zusammenhang mit einer beantragten Zerlegungsvermessung innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Zerlegungsvermessung erfolgt.
(7) Für nicht unwesentliche Verzögerungen bei der Bearbeitung des Antrags, die von den Beteiligten zu vertreten sind, sind zusätzlich Gebühren nach §§ 2, 4 und 5 zu erheben.
(8) Sofern mehrere Anträge nach Abs. 1 Satz 1 in einem unmittelbaren örtlichen Zusammenhang stehen und die Arbeiten im Außen- und Innendienst in einem geschlossenen Arbeitsgang erledigt werden, kann die Gebührenberechnung nach Abs. 2 zusammengefasst wie für einen Einzelantrag erfolgen.
§ 4
Wertfaktoren
(1) 1Die Gebühren nach den §§ 3, 7 und 8 sind mit den nachfolgenden Wertfaktoren, die den Bodenwert (Verkehrswert) je m2 im Bereich der betroffenen Flurstücke zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung berücksichtigen, zu multiplizieren:
Nr.
Bodenwert je m2
Wertfaktor
1.
bis
5 €


0,8
2.
über
5 €
bis
25 €
1,0
3.
über
25 €
bis
50 €
1,3
4.
über
50 €
bis
200 €
1,7
5.
über
200 €
bis
500 €
2,0
6.
über
500 €
bis
2 500 €
2,5
7.
über
2 500 €
bis
4 000 €
3,5
8.
über
4 000 €


4,0.
2Betroffene Flurstücke bei Zerlegungsvermessungen sind die neu gebildeten Flurstücke. 3Bei Katasterneuvermessungen wird der vorherrschende Bodenrichtwert zur Ermittlung des Wertfaktors herangezogen. 4Bei Umlegungen wird der durchschnittliche Zuteilungswert der Baugrundstücke zur Ermittlung des Wertfaktors herangezogen.
(2) 1Für Grenzfeststellungen an Flächen, die dem öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr dienen und bei Abmarkungen nach Art. 10 BayFiG, sind die Gebühren nach den §§ 2 und 3 mit dem Wertfaktor Nr. 2 zu multiplizieren, für Grenzfeststellungen an öffentlichen Feld- und Waldwegen sowie Eigentümerwegen nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) mit dem Wertfaktor Nr. 1. 2Voraussetzung ist jeweils, dass ausschließlich Eigentümer dieser Flächen den Antrag stellen und die Kosten tragen.
§ 5
Dringlichkeitszuschlag
Werden Arbeiten auf besonderen Antrag vordringlich ausgeführt, erhöhen sich die Gebühren nach den §§ 2 bis 4 um 20 %.
§ 6
Gebühren für die Vermessung und katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen
(1) 1Den Gebühren für die Vermessung und katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen werden die Baukosten gemäß Nr. 2.I.1/2.1 der Anlage zum Kostenverzeichnis, hilfsweise die durchschnittlichen Herstellungskosten, zugrunde gelegt. 2Satz 1 gilt entsprechend für baurechtlich genehmigungsfrei gestellte und verfahrensfreie Gebäudeveränderungen. 3In Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung der Baukosten oder ersatzweise der durchschnittlichen Herstellungskosten für genehmigungsfrei gestellte Gebäudeveränderungen auf den Zeitpunkt des Einreichens der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde, im Übrigen auf den Baubeginn abzustellen.
(2) 1Die Gebühren werden je Flurstück wie folgt bemessen:
Nr.
Baukosten
Gebühr
1.
bis
25 000 €

140 €
2.
über
25 000 €
bis 125 000 €
360 €
3.
über
125 000 €
bis 300 000 €
710 €
4.
über
300 000 €
bis 500 000 €
1 100 €
5.
über
500 000 €
bis 1 Mio €
1 600 €
6.
über
1 Mio €
bis 2,5 Mio €
2 310 €
7.
über
2,5 Mio €
bis 5 Mio €
3 130 €
8.
über
5 Mio €
bis 50 Mio €


je weitere angefangene 5 Mio € zusätzlich
3 100 €
9.
über
50 Mio €



je weitere angefangene 5 Mio € zusätzlich
2 100 €.
2Bei Gebäudeveränderungen, die aus fachlichen Gründen ausnahmsweise ohne Außendienst nur katastertechnisch behandelt werden, wird die Gebühr um 50 % ermäßigt. 3Gebäudeveränderungen ohne Veränderung des Grundrisses und Gebäudeabbrüche sind, sofern es sich nicht um einen Neubau handelt, gebührenfrei. 4Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, wenn die Gebäudeveränderung fünf oder mehr Jahre zurückliegt. 5Sofern Vermessungen von Gebäudeveränderungen gemäß Art. 8 Abs. 9 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG) in das Liegenschaftskataster übernommen werden, wird die Gebühr um 65 % ermäßigt. 6Für die Bearbeitung eines Antrags auf Durchführung der Gebäudevermessung zum Zweck der Übernahme in das Liegenschaftskataster nach § 4 der Gebäudeübernahmeverordnung (GÜVO) werden Gebühren in Höhe von 30 € je Flurstück, höchstens 300 € je Antrag erhoben.
(3) Werden sonstige bauliche Anlagen auf Antrag eingemessen, richtet sich die Gebühr nach den Abs. 1 und 2.
§ 7
Gebühren für Katasterneuvermessungen
1Für Katasterneuvermessungen wird eine Gebühr entsprechend § 3 Abs. 2 und 3 erhoben, auf die eine Ermäßigung von 50 % gewährt wird. 2Die Gebühr nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 für festgestellte alte Grenzpunkte der beteiligten Flurstücke wird um 50 % ermäßigt. 3Die Mindestgebühr beträgt 5 000 €.
§ 8
Gebühren für Umlegungen und vereinfachte Umlegungen
(1) 1Die Gebühr für Umlegungen nach den §§ 45 ff. BauGB bemisst sich nach der Anzahl der Zuteilungsflurstücke, bei Übertragung der Befugnis zur Durchführung auf die zuständige untere Vermessungsbehörde zusätzlich nach der Anzahl der Ordnungsnummern zum Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses. 2Die Gebühr beträgt
1.
für die vermessungs- und katastertechnische Behandlung


a)
für das 1. Flurstück
1 600 €,

b)
für das 2. bis 10. Flurstück
je 500 €,

c)
für das 11. bis 30. Flurstück
je 440 €,

d)
für alle weiteren Flurstücke
je 380 €,
2.
zusätzlich für den Aufwand auf Grund der Übertragung des Verfahrens


a)
für die ersten drei Ordnungsnummern
2 410 €,

b)
für die 4. bis 10. Ordnungsnummer
je 790 €,

c)
für die 11. bis 30. Ordnungsnummer
je 630 €,

d)
für alle weiteren Ordnungsnummern
je 570 €.
3Sofern bei nicht übertragenen Umlegungen die Umlegungsstelle zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignete digitale Daten vorlegt, werden die Gebühren nach Satz 2 Nr. 1 um 20 % ermäßigt.
(2) 1Die Gebühr für vereinfachte Umlegungen nach den §§ 80 ff. BauGB bemisst sich für die vermessungs- und katastertechnische Behandlung nach § 3. 2Die Gebühr für den Aufwand auf Grund der Übertragung des Verfahrens bemisst sich nach §§ 2 und 4.
(3) Die Gebühr für Änderungen des Umlegungsplans nach § 73 BauGB bemisst sich nach den §§ 2 und 4.
(4) 1Gebühren für die Feststellung der Umfangsgrenzen in einem Planungsgebiet werden in der Höhe angerechnet, in der sie angefallen sind, wenn die Anordnung eines Umlegungsverfahrens nach § 46 Abs. 1 BauGB innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der vorangehenden Leistung erfolgt ist. 2Angerechnet werden nur die Gebühren für Punkte, die sowohl auf der festgestellten Umfangsgrenze des Planungsgebiets, als auch auf der Umfangsgrenze des Umlegungsgebiets liegen.
§ 9
Gebühren in besonderen Fällen
(1) 1Wird ein Antrag nach Beginn, aber vor Abschluss der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, sind die erbrachten Leistungen nach den §§ 2 und 5 abzurechnen. 2Dies gilt auch, wenn ein Antrag wegen Uneinigkeit der Beteiligten oder aus anderen Gründen, die die untere Vermessungsbehörde nicht zu vertreten hat, nicht abschließend bearbeitet werden kann.
(2) Wird eine vorzeitig beendete Leistung auf erneuten Antrag hin oder nach Wegfall des Hindernisses fortgesetzt, so sind die nach Abs. 1 angefallenen Gebühren insoweit anzurechnen, als durch die frühere Teilleistung Zeitaufwand eingespart wird.
(3) Für Leistungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Katasterstands nach Art. 8 Abs. 5 VermKatG werden Gebühren nach § 2 ohne Ansatz des Wertfaktors nach § 4 erhoben.
(4) Bei besonderem Nachforschungsaufwand in externen Rechtsnachweisen werden Gebühren nach § 2 ohne Ansatz des Wertfaktors nach § 4 erhoben.
(5) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) kann von dieser Verordnung abweichende Vereinbarungen schließen.
§ 10
Gebühren für Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
(1) Die Gebühren für die Bereitstellung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster bemessen sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage).
(2) 1Für die Einräumung eines Rechts zur Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster (externe Nutzung) sind grundsätzlich Gebühren zu entrichten. 2Dies gilt auch dann, wenn die Auszüge durch den Erwerber einer Bearbeitung unterzogen werden. 3Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand der in Anspruch genommenen Einrichtung und der Bedeutung der Leistung für den Erwerber. 4Art und Umfang der Erzeugnisse sind zu würdigen. 5Das Staatsministerium legt Art und Umfang der zulässigen externen Nutzung in Nutzungsbedingungen fest. 6Für Datensätze oder Auszüge, die nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) kostenfrei bereitgestellt werden, gelten Standardlizenzen.
(3) 1Für Auszüge aus dem Liegenschaftskataster kann die Gebühr ermäßigt werden, wenn eine Gegenseitigkeit vorliegt oder sonstige Vorteile für die unteren Vermessungsbehörden oder ihre übergeordneten Behörden mit der Ermäßigung verbunden sind. 2Ermäßigung kann auch gewährt werden, soweit die Auszüge für Lehr-, Studien-, Forschungs-, Test- oder ähnliche Zwecke verwendet werden.
(4) Das Staatsministerium kann für bestimmte Arten von Fällen zulassen, dass Gebühren nach Abs. 1 und 2 ermäßigt oder nicht erhoben werden, soweit ihre Erhebung Billigkeitserwägungen widerspricht.
§ 11
Auslagen
(1) Neben den Gebühren werden folgende Auslagen erhoben:
1.
Entgelte für die Beförderung und Zustellung von Sendungen, ausgenommen die Entgelte für Briefsendungen,
2.
Aufwendungen für Verpackungsmaterial und für Datenträger, soweit der Betrag 5 € übersteigt,
3.
Aufwendungen für Material, das für die Bezeichnung und Sicherung der Grenz- und Vermessungspunkte verwendet wird,
4.
anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehende Beträge,
5.
die für die Gebührensumme nach den §§ 2 bis 6, § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 2 sowie die Auslagen nach den Nrn. 1 bis 4 gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
(2) 1Bei Gebührenfreiheit sind die Auslagen nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 zu erheben, wenn sie mehr als 5 € betragen. 2Auslagen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
§ 12
Befreiung, Erstattungsverzicht
(1) Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben:
1.
für die An- und Rückreise bei Arbeiten im Außendienst,
2.
für die Verschmelzung und Zerlegung von Flurstücken, wenn diese Arbeiten aus katastertechnischen Gründen von Amts wegen vorgenommen werden,
3.
für Arbeiten, die der Bodenschätzung dienen,
4.
für Arbeiten, die auf Ersuchen eines Grundbuchamts ausgeführt werden,
5.
für die öffentliche Wiedergabe von Geobasisdaten durch Stellen der öffentlichen Verwaltung, wenn Geobasisdaten als Bestandteil einer Rechtsvorschrift veröffentlicht werden oder die Wiedergabe in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren vorgeschrieben ist.
(2) Vorschriften, die die Erstattung unter Staatsbehörden ausschließen, finden auf die Gebühren und Auslagen dieser Verordnung keine Anwendung.
§ 13
Schuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet:
1.
wer die Leistung beantragt hat,
2.
wer sich schriftlich gegenüber der Vermessungsbehörde zur Tragung der Gebühren und Auslagen bereit erklärt hat,
3.
wer für die Zahlung der Gebühren und Auslagen kraft Gesetzes haftet,
4.
wer die Gebühren und Auslagen einer früher beantragten Leistung getragen hat, wenn sie aus Verschulden Beteiligter oder Dritter rückgängig gemacht oder abgeändert werden muss,
5.
wer im Falle des Art. 5 Abs. 2 Nr. 4 des Abmarkungsgesetzes die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat,
6.
ansonsten derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt oder in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt.
(2) Gebühren und Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 14
Entstehung des Anspruchs, Fälligkeit
(1) Der Anspruch auf die Gebühren und Auslagen entsteht mit Beendigung der Leistung oder der Zurücknahme des Antrags.
(2) Die Gebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe des Bescheids fällig, wenn nicht die festsetzende Behörde oder die übergeordneten Behörden einen späteren Zeitpunkt bestimmen.
§ 15
Vorschusspflicht, Zurückbehaltungsrecht
1Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. 2Urkunden, Schriftstücke, Karten, Zeichnungen und Datenträger können bis zur Bezahlung der geschuldeten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.
§ 16
Übergangsvorschrift
1Für Anträge nach den §§ 3, 7 und 8, die vor dem 1. Juli 2026 gestellt wurden, werden die Gebühren nach der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung dieser Verordnung berechnet, sofern die Leistung bis zum 31. Dezember 2027 beendet wird. 2Wurde die Abmarkung bei Anträgen, die vor dem 1. Juli 2026 gestellt wurden, zurückgestellt, werden die Gebühren für die Nachholung der Abmarkung unabhängig von der Beendigung der Leistung nach der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung dieser Verordnung berechnet.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.
München, den 15. März 2006
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
Prof. Dr. Kurt Faltlhauser, Staatsminister
Anlage (zu § 10 Abs. 1 und 2 Satz 6)
Gebührenverzeichnis
(GebVz)

Teil A:

Nutzungsrecht, Abrechnungsparameter

1.

Digitale Geobasisdaten

1Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, ist mit der Bereitstellung die Lizenz für ein internes Nutzungsrecht sowie ein einfaches externes Nutzungsrecht für den Lizenznehmer verbunden.
2Interne Nutzung ist die Vervielfältigung für den eigenen Gebrauch und die Einstellung in ein internes Informationssystem.
3Einfache externe Nutzung ist die unentgeltliche Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe im Zusammenhang mit eigenen Aufgaben des Lizenznehmers ohne das Recht zum Wieder- oder Weiterverkauf oder die Unterlizenzierung an Dritte.
4Für personenbezogene Daten gelten Einschränkungen.
5Details werden in den Nutzungsbedingungen nach § 10 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der unteren Vermessungsbehörden (GebOVerm) festgelegt.
6Für kostenfrei bereitgestellte Daten werden offene Standardlizenzen verwendet.
7Die angegebenen Basisbeträge werden in Abhängigkeit von der Informationsmenge mit dem entsprechenden Ermäßigungsfaktor nach Nr. 1.1.1 oder Nr. 1.1.2 multipliziert und die sich daraus ergebenden Teilbeträge addiert.
8Sofern nicht anders angegeben, sind die Regelungen nach den Nrn. 1.2 bis 1.5 anzuwenden.
1.1
Ermäßigungsfaktor – Mengenstaffel
1.1.1
Flächengröße
Sofern Geobasisdaten flächenbezogen abgerechnet werden, ermäßigt sich der Basisbetrag nach der Flächengröße je Produkt.
Informationsmenge Landschaftsfläche [km2]
Faktor
bis einschließlich
500
1,0
über
500
0,5
bis
5 000
über
5 000
0,25
bis
25 000
über
25 000
0,125
bis
50 000
über
50 000
0,0625
1.1.2
Objektanzahl
Sofern Geobasisdaten objektbezogen abgerechnet werden, ermäßigt sich der Basisbetrag nach der Objektanzahl je Produkt.
Informationsmenge Objekt [Anzahl]
Faktor
bis einschließlich
1 000
1,0
von
1 001
0,5
bis
10 000
von
10 001
0,25
bis
100 000
von
100 001
0,125
bis
1 000 000
ab
1 000 001
0,0625
1.2
Mindestbetrag
Für die Bereitstellung von Geobasisdaten nach Nr. 7 wird ein Mindestbetrag erhoben:
Bereitstellungsform
Mindestbetrag
Automatisierter Abruf über eine Online-Anwendung
20,00 € je Produkt
In allen übrigen Fällen
100,00 € je Auftrag1)

1) [Amtl. Anm.:] Bei Überschreitung eines Zeitaufwands von 60 Minuten je Auftrag werden zusätzlich Zeitgebühren nach § 2 GebOVerm berechnet.
1.3
Aktualisierung
Für die Bereitstellung aktualisierter Geobasisdaten nach Nr. 7 werden pro Jahr 18 % der Gebühr des Erstbezugs erhoben.
1.4
Vereinbarung zur laufenden Nutzung aktualisierter Geobasisdaten
1Bei Abschluss einer Vereinbarung über Bereitstellung und Lizenzierung der Nutzung aktualisierter Geobasisdaten nach Nr. 7 mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren wird für jedes Jahr der Nutzung eine Gebühr in Höhe von 18 % der Gebühr des Erstbezugs erhoben. 2Die Gebühr für den Erstbezug ist damit abgegolten. 3Das Nutzungsrecht gilt für die Laufzeit der Vereinbarung. 4Das Vereinbarungsgebiet umfasst grundsätzlich mindestens das Gebiet einer Gemeinde. 5Die quartalsweise Bereitstellung aktualisierter Geobasisdaten in einem Standardformat, die Nutzung von verfügbaren Download-, Geodatendiensten und Anwendungsprogrammierschnittstellen für die jeweils lizenzierten Geobasisdaten sowie Rechte zur externen Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe) von Geobasidaten können ohne weitere Gebührenerhebung eingeschlossen werden.
1.5
Verbundene Unternehmen
1Bei Abschluss einer mehrjährigen Vereinbarung über die Bereitstellung und Lizenzierung aktualisierter Geobasisdaten durch privatrechtliche Unternehmen (Lizenznehmer), kann diese Vereinbarung auf verbundene privatrechtliche Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. des Aktiengesetzes erweitert werden. 2Es werden dann Gebühren in Höhe von 200 % der durch den Lizenznehmer zu entrichtenden Beträge erhoben.

2.

Nutzung von Geodatendiensten mit direktem Zugriff auf digitale Geobasisdaten

2.1
Abruf über rasterbasierte Darstellungsdienste2)
1Es gelten besondere Nutzungsbedingungen. 2Eine dauerhafte Datenspeicherung, insbesondere durch Download oder Caching ist ausgeschlossen. 3Es werden pro Jahr 5 % der Gebühren nach den Nrn. 1.1 und 7 für den Erstbezug der Daten des Vereinbarungsgebiets erhoben. 4Individuelle Vereinbarungen mit Abrechnung auf der Grundlage von Schätzungen des Nutzungsverhaltens sind für den besonderen Fall eines sehr geringen Nutzungsumfangs möglich. 5Die Mindestgebühren betragen 1 000,00 € pro Jahr.

2) [Amtl. Anm.:] Rasterbasierte Darstellungsdienste (z.B. Web Map Service) ermöglichen es, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern/verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen.
2.2
Abruf über Downloaddienste3)
1Es gelten die Nutzungsbedingungen für die abgerufenen Datensätze. 2Eine dauerhafte Datenspeicherung ist erlaubt. 3Es werden Gebühren nach den Nrn. 1 und 7 für den Bezug der Daten des Vereinbarungsgebiets erhoben. 4Individuelle Vereinbarungen mit Abrechnung auf der Grundlage von Schätzungen des Nutzungsverhaltens sind für den besonderen Fall eines sehr geringen Nutzungsumfangs möglich. 5Die Mindestgebühren betragen 3 000,00 € pro Jahr.

3) [Amtl. Anm.:] Downloaddienste (z.B. Web Feature Service, Web Coverage Service, Web Map Service mit Erlaubnis der Speicherung, Anwendungsprogrammierschnittstellen) ermöglichen es, Original-Datensätze in Raster- und Vektorformaten abzurufen.
2.3
Nutzerverwaltung
Für die Nutzerverwaltung werden je registrierten Nutzer pro Jahr 50,00 € erhoben.
3.
Mehrfertigungen
Für Mehrfertigungen von analogen Auszügen werden jeweils 30 % der Gebühren für die Erstfertigung erhoben.
4.
Bezug von kostenfreien Produkten
1Werden kostenfreie Produkte nicht über Download, Anwendungsprogrammierschnittstellen oder Geodatendienste bezogen, fallen mindestens Gebühren nach Nr. 1.2 Buchst. b an. 2Die Abrechnung des Zeitaufwands richtet sich nach § 2 GebOVerm.
5.
Sonstige Leistungen
1Leistungen, die nicht in den Kostenvorschriften der Bayerischen Vermessungsverwaltung, beispielsweise der Verordnung über die Gebühren der unteren Vermessungsbehörden, der Kostenbekanntmachung (KBek) sowie der Gebühren- und Preisliste (GebPL) für Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung, genannt sind, werden nach Zeit- und Materialaufwand sowie nach der Bedeutung der Leistung für den Benutzer abgerechnet. 2Die Abrechnung des Zeitaufwands richtet sich nach § 2 GebOVerm.

Teil B:

Gebühren für Auskünfte, Auszüge und Daten aus dem Liegenschaftskataster

6.
Analoge Auszüge und digitale Präsentationsausgaben
1Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, ist mit der Bereitstellung die Lizenz für ein internes Nutzungsrecht sowie ein einfaches externes Nutzungsrecht nach Nr. 1 (Teil A) für den Lizenznehmer verbunden. 2Für personenbezogene Daten gelten Einschränkungen. 3Details werden in den Nutzungsbedingungen nach § 10 Abs. 2 GebOVerm festgelegt.
Nr.
Auszug
Gebühr
6.1
Flurkarte (auch in Kombinationsprodukten)

6.1.1
Abgabe über Kundenservice4)


bis einschließlich DIN A3
25,00 €

bis einschließlich DIN A1
48,00 €
6.1.2
Abruf über digitales Abrufverfahren
20,00 €
6.2
Flurstücksnachweis (auch mit Angaben zur Bodenschätzung)

6.2.1
Abgabe über Kundenservice4)


1. Flurstück
25,00 €

Jedes weitere Flurstück
10,00 €
6.2.2
Abruf über digitales Abrufverfahren


je Flurstück
10,00 €
6.3
Flurstücks- und Eigentumsnachweis


(auch mit Angaben zur Bodenschätzung)

6.3.1
Abgabe über Kundenservice4)


1. Flurstück
25,00 €

Jedes weitere Flurstück
10,00 €
6.3.2
Abruf über digitales Abrufverfahren


je Flurstück
10,00 €
6.4
Bestandsnachweis (auch mit Angaben zur Bodenschätzung)


je Buchungsblatt
25,00 €
6.5
Katasterauszug zur Bauvorlage


je Auszug mit bis zu 6 unterschiedlichen Flurkarten
bis einschließlich DIN A3
48,00 €
6.6
Auszug aus dem Fischwasserkataster


je Auszug
48,00 €
6.7
Bestandsnachweis für das Jagdkataster 5)


Digitale Präsentations- oder Textausgabe


Erstabgabe
180,00 €

Aktualisierung
50,00 €

Analoge Abgabe


zusätzlich je Abgabe
50,00 €
6.8
Vermessungszahlen (Grenz- und Streckenmaße)


bis zu fünf Maßzahlen (inklusive Flurkarte bis einschließlich DIN A3)
48,00 €

je weitere angefangene fünf Maßzahlen
20,00 €
6.9
Vermessungsrisse


bis einschließlich DIN A3
25,00 €

bis einschließlich DIN A1
48,00 €
6.10
Planungskarte 1: 5 000 (auch in Kombinationsprodukten)


bis einschließlich DIN A3
25,00 €

bis einschließlich DIN A1
48,00 €

4) [Amtl. Anm.:] Auch sofern digitale Antragstellung (BayernID oder Unternehmenskonto) erfolgt.
5) [Amtl. Anm.:] Bei Überschreitung eines Zeitaufwands von 120 Minuten je Auftrag werden zusätzlich Zeitgebühren nach § 2 GebOVerm berechnet.
7.
Digitale Geobasisdaten
Nr.
Datensatz
Gebühr
7.1
ALKIS-Daten


(Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem)

7.1.1
Flurstücke


je Flurstück
1,80 €

bayernweit
970 000,00 €
7.1.2
Verwaltungsgebiete


bei Nutzung über Download, Anwendungsprogrammierschnittstellen oder Geodatendienste
kostenfrei
7.1.3
Tatsächliche Nutzung (TN)


bei Nutzung über Download, Anwendungsprogrammierschnittstellen oder Geodatendienste
kostenfrei
7.1.4
Bodenschätzung (BoSch)


je Objekt
0,60 €

bayernweit
95 000,00 €
7.1.5
Angaben zum Eigentum


je Buchungsblatt
1,80 €

bayernweit
600 000,00 €
7.1.6
ALKIS-Komplettabgabe

7.1.6.1
ohne Angaben zum Eigentum


je Flurstück
2,90 €

bayernweit
1 350 000,00 €
7.1.6.2
mit Angaben zum Eigentum


je Flurstück
3,90 €

bayernweit
1 700 000,00 €
7.1.7
Jagdbare Flurstücke für das Jagdkataster


(Nur in Verbindung mit Nr. 6.7, Format Shapefile) für das Gebiet einer Jagdgenossenschaft, pauschal je Datenabgabe
60,00 €
7.1.8
ALKIS-Auszüge als digitale Textausgaben

7.1.8.1
Eigentumssachdaten


je Flurstück
1,20 €
7.1.8.2
Punktkoordinaten (u.a. von Grenzpunkten und Katasterfestpunkten)


je Objekt
0,15 €
7.2
Hauskoordinaten


je Objekt
0,15 €6)

bayernweit
27 000,00 €6)
7.3
Flurstückskoordinaten


je Objekt
0,15 €

bayernweit
35 000,00 €
7.4
Hausumringe


bei Nutzung über Download, Anwendungsprogrammierschnittstellen oder Geodatendienste
kostenfrei7)
7.5
Dreidimensionales Gebäudemodell


bei Nutzung über Download, Anwendungsprogrammierschnittstellen oder Geodatendienste
kostenfrei7)
7.6
Digitaler Auszug aus dem Fischwasserkataster


je Fischereirechtsfläche
10,00 €
7.7
ALKIS-Rasterdaten

7.7.1
Parzellarkarte


bei Nutzung über Download, Anwendungsprogrammierschnittstellen oder Geodatendienste
kostenfrei
7.7.2
Flurkarte


je km2
20,00 €

bayernweit
220 000,00 €
7.7.3
Planungskarte 1: 5 000


je km2
10,00 €

bayernweit
110 000,00 €
7.7.4
Bodenschätzung


Nutzung nur über Darstellungsdienst


bayernweit
33 000,00 €
7.8
Flurstücksinformationen Bayern (FS-BY)


Es gelten besondere Nutzungsbedingungen.
Keine Anwendung der Nrn. 1.3 und 1.4.


bayernweit, pro Jahr
56 000,00 €
7.9
Landnutzung


Bei Nutzung über Download, Anwendungsprogrammierschnittstellen oder Geodatendienste
kostenfrei

6) [Amtl. Anm.:] zzgl. gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz
7) [Amtl. Anm.:] Bei Offline-Bereitstellung gemäß Nr. 1.2 Buchst. b zzgl. gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz
8.
Online-Anwendungen
Nr.
Produkt
Gebühr
8.1
BayernAtlas-plus


Es gelten besondere Nutzungsbedingungen.


pro angefangenem Kalendermonat
40,00 €
8.2
Ortssuchdienst


Es gelten besondere Nutzungsbedingungen.


bayernweit, pro Jahr
1 500,00 €8)
8.3
Flurstückssuchdienst


Ohne Übermittlung der Flurstücksgeometrie.
Es gelten besondere Nutzungsbedingungen.


bayernweit, pro Jahr
3 000,00 €

8) [Amtl. Anm.:] zzgl. gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz
9.
Mündliche und schriftliche Auskünfte, Kopien und amtliche Beglaubigung
Nr.
Produkt/Leistung
Gebühr
9.1
Einsicht in Unterlagen des Liegenschaftskatasters und mündliche Auskünfte daraus


bis 15 Minuten
kostenfrei9)
9.2
Schriftliche Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster und amtliche Bescheinigungen
100,00 €10)

Auskunft über die Lage eines Gebäudes in Bezug auf die Grundstücksgrenze (ohne Katastervermessung im Außendienst)


Bescheinigung für den Vollzug des § 1025 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder für den Vollzug des § 1026 BGB


Amtlicher Katasterauszug nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung


Weitere Auskünfte und Bescheinigungen

9.3
Fertigung digitaler oder analoger Kopien von Dokumenten des Liegenschaftskatasters


– je 10 Seiten, bis DIN A3
25 €11)
9.4
Amtliche Beglaubigung von Dokumenten des Liegenschaftskatasters


– je Dokument, zusätzlich zur Gebühr nach den Nrn. 6 und 9
15 €

9) [Amtl. Anm.:] Bei Überschreitung eines Zeitaufwands von 15 Minuten je Auftrag werden zusätzlich Zeitgebühren nach § 2 GebOVerm berechnet.
10) [Amtl. Anm.:] Bei Überschreitung eines Zeitaufwands von 60 Minuten je Auftrag werden zusätzlich Zeitgebühren nach § 2 GebOVerm berechnet.
11) [Amtl. Anm.:] Bei Überschreitung eines Zeitaufwands von 30 Minuten je Auftrag werden zusätzlich Zeitgebühren nach § 2 GebOVerm berechnet.