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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 11.06.2012
§ 31
Ausgleich beim Erlöschen von Mehrstimmrechten; Antrag auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs
(1) Die Entscheidungen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz werden übertragen
1.
dem Landgericht München I
für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichts München,
2.
dem Landgericht Nürnberg-Fürth
für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.
(2) Die Entscheidung über die Beschwerden nach § 5 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz in Verbindung mit § 12 Abs. 1 SpruchG wird dem Obersten Landesgericht übertragen.