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BayGVFG
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 08.12.2006
Art. 5
Programme
(1) Für Vorhaben im Sinn des Art. 2 sind Programme für den Zeitraum der jeweiligen Finanzplanung aufzustellen sowie jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
(2) 1In die Programme dürfen Vorhaben nur aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 vorliegen oder voraussichtlich im Zeitpunkt der Förderung vorliegen werden. 2Für jedes Vorhaben sind die voraussichtlichen Gesamtkosten, die zuwendungsfähigen Kosten und die vorgesehenen Jahresraten der Zuwendungen aufzunehmen.
(3) 1Die Programme sind abzustellen auf die voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mittel. 2Weitere Vorhaben können nachrichtlich aufgenommen werden.