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GÜVO
Text gilt ab: 01.02.2021
Fassung: 10.10.2005
§ 5
Grundsätzliche Übernahmevoraussetzungen
Die Ergebnisse der Gebäudevermessung der Antragsteller sind in das Liegenschaftskataster zu übernehmen, wenn
1.
die untere Vermessungsbehörde dem Antrag nach § 4 zugestimmt hat,
2.
die Frist nach § 4 Abs. 5 nicht abgelaufen ist und
3.
die weiteren Voraussetzungen nach §§ 6 bis 11 gegeben sind.