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UGebO
Text gilt ab: 30.03.2019
Fassung: 15.02.1995
§ 6
Befreiungen
(1) Gebühren und Auslagen werden unbeschadet anderer Vorschriften nicht erhoben für eine Inanspruchnahme der Wasserwirtschaftsämter durch die Bezirke, soweit es sich um Gewässerausbau-, Gewässerunterhaltungs- oder Gewässerpflegemaßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung handelt.
(2) 1Die Behörden des Freistaates Bayern sind von der Zahlung von Gebühren und Auslagen befreit. 2Die Höhe dieser Beträge ist mitzuteilen, wenn die Beträge einem Dritten auferlegt werden können. 3Landratsämter bei der Wahrnehmung von Staatsaufgaben sind nur insoweit von der Zahlung befreit, als sie nicht berechtigt sind, die Gebühren und Auslagen einem Dritten aufzuerlegen oder sie von einem Dritten nicht einziehen können. 4Nicht befreit sind die Behörden des Freistaates Bayern von der Zahlung der Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 StrlSchV.
(3) Auskünfte, Ratschläge und Anregungen einfacher Art sind gebührenfrei.