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GSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 23.01.2007
Anlage 9 (zu § 48 Abs. 3)
Schwerpunktbildung in der mündlichen Abiturprüfung
1.
Kolloquium (§ 50 Abs. 2)
a)
Die geforderte Prüfungsvorbereitung wird auf drei Ausbildungsabschnitte in der Weise beschränkt, dass die Schülerin oder der Schüler
aa)
die Lerninhalte des ersten oder des zweiten Ausbildungsabschnitts ausschließen und
bb)
die Lerninhalte eines der drei verbleibenden Ausbildungsabschnitte zum Prüfungsschwerpunkt erklären darf.
b)
Abweichend von Buchst. a Doppelbuchst. bb ist in den modernen Fremdsprachen der Prüfungsschwerpunkt ein Spezialgebiet, das Themen der Literatur oder Landeskunde zugeordnet und einem der verbleibenden drei Ausbildungsabschnitte entnommen ist. Es wird von der Schülerin oder dem Schüler rechtzeitig aus dem Angebot der Kursleiterin oder des Kursleiters ausgewählt. Die allgemeinen sprachlichen Anforderungen bleiben von dieser Regelung unberührt.
c)
In Mathematik wird die geforderte Prüfungsvorbereitung in der Weise beschränkt, dass die Schülerin oder der Schüler
aa)
eines der zwei Gebiete Geometrie oder Stochastik ausschließen und
bb)
entweder das Gebiet Analysis oder das unter Doppelbuchst. aa nicht ausgeschlossene Gebiet zum Prüfungsschwerpunkt erklären darf.
Sie oder er legt dies spätestens vier Wochen vor dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Prüfungstermin fest. Eine weitere Schwerpunktbildung findet nicht statt.
Abweichend von § 50 Abs. 2 werden keine Themenbereiche benannt und kein Kurzreferat gestellt. Der Schülerin oder dem Schüler werden zum Prüfungsschwerpunkt etwa 30 Minuten vor Prüfungsbeginn Aufgaben gestellt, auf die er oder sie sich entsprechend den Vorgaben von § 50 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 1 vorbereiten darf.
Das Kolloquium gliedert sich dann in folgende zwei Prüfungsteile gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1:
aa)
Zusammenhängender Vortrag zu den vorgelegten Aufgaben (ca. 10 Minuten) sowie ein Gespräch zu den Inhalten des Prüfungsschwerpunkts;
bb)
Gespräch zu den Inhalten des weiteren Gebiets.
2.
Zusatzprüfung (§ 50 Abs. 3)
a)
Die geforderte Prüfungsvorbereitung wird auf drei Ausbildungsabschnitte in der Weise beschränkt, dass die Schülerin oder der Schüler
aa)
die Lerninhalte des ersten oder des zweiten Ausbildungsabschnitts ausschließen und
bb)
die Lerninhalte eines der drei verbleibenden Ausbildungsabschnitte zum Prüfungsschwerpunkt erklären darf.
b)
Abweichend von Buchst. a werden in Mathematik besondere Regelungen getroffen:
In Mathematik darf die Schülerin oder der Schüler anstelle der Lerninhalte eines Ausbildungsabschnitts eines der zwei Gebiete Geometrie oder Stochastik ausschließen. Eine weitere Schwerpunktbildung findet nicht statt.
Die Zusatzprüfung gliedert sich dann in folgende zwei Prüfungsteile gemäß § 50 Abs. 3 Satz 5 GSO:
aa)
Gespräch zu den Lerninhalten des Gebiets Analysis;
bb)
Gespräch zu den Lerninhalten des nicht ausgeschlossenen Gebiets.