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GSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 23.01.2007
§ 66
Nachweis von Kenntnissen oder gesicherten Kenntnissen in einer Fremdsprache
(1) 1Kenntnisse oder gesicherte Kenntnisse in einer Fremdsprache können an einem öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium über den Pflichtunterricht oder durch Bestehen einer Feststellungsprüfung nachgewiesen werden. 2Den erfolgreich besuchten Pflichtunterricht bescheinigt das zuletzt besuchte Gymnasium. 3Wer Inhaber einer Hochschulzugangsberechtigung ist oder eine solche erwerben will, kann für Studienzwecke bzw. für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung mit einer Feststellungsprüfung in einer als Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht nach einem staatlich genehmigten Lehrplan unterrichteten Fremdsprache Kenntnisse oder gesicherte Kenntnisse nachweisen. 4Die Einzelheiten legt das Staatsministerium gesondert fest.
(2) Der Zulassungsantrag zur Feststellungsprüfung ist an das öffentliche Gymnasium zu stellen, an dem sich die Bewerberin oder der Bewerber der Prüfung unterziehen will und an dem das betreffende fremdsprachliche Fach geführt wird.
(3) 1Der Feststellungsprüfung liegt der Lehrplan des gewählten Fachs für die betreffende Jahrgangsstufe zugrunde. 2Die Feststellungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. 3Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung zählen bei der Gesamtnotenbildung 2:1; die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“ oder besser lautet und wenn in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Note „mangelhaft“ erreicht wurde. 4Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der Schule eine Bescheinigung.