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GSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 23.01.2007
§ 64
Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen
(1) 1Anträge mehrerer Bewerberinnen und Bewerber, die gemeinsam an einer staatlich genehmigten Ersatzschule unterrichtet werden, sollen von dieser Schule bei der prüfenden öffentlichen Schule gesammelt eingereicht werden; eine entsprechende Anzeige ist unter Angabe der Prüfungsfächer bis zum 15. Dezember durch die Ersatzschule an diese öffentliche Schule zu richten. 2Die prüfende öffentliche Schule wird von der oder dem Ministerialbeauftragten im Benehmen mit der Ersatzschule in der Regel für mehrere Jahre bestimmt. 3Für die Abiturprüfung gelten folgende zusätzliche Regelungen:
1.
Die Abiturprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Schule es zulassen.
2.
Nach Möglichkeit sind bei der Abiturprüfung für die Schülerinnen und Schüler von Ersatzschulen eigene Fachausschüsse einzurichten. In diese soll jeweils eine Lehrkraft der Ersatzschule, soweit sie beide Staatsprüfungen für das Lehramt an Gymnasien erfolgreich abgelegt hat oder für sie die erforderliche Unterrichtsgenehmigung nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen endgültig erteilt worden ist, als Mitglied, nicht aber als Vorsitzende oder Vorsitzender berufen werden. Sie soll bei der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten und bei den mündlichen Prüfungen nach Anweisung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitwirken. Gleiches gilt für die Beteiligung von Lehrkräften der Ersatzschule an anderen Fachausschüssen, soweit Schülerinnen und Schüler der privaten Schule betroffen sind.
3.
Die Aufgaben im vierten Prüfungsfach erstellt die prüfende öffentliche Schule. Stoffangaben einer Ersatzschule sollen nach Möglichkeit für die von anderen Bewerberinnen und Bewerbern zu bearbeitenden Aufgaben in der Abiturprüfung berücksichtigt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll Lehrkräfte der Ersatzschule bei der Auswahl der zentral gestellten Prüfungsaufgaben mitwirken lassen. Für die Fächer fünf bis acht erstellt die Ersatzschule in Zusammenarbeit mit der prüfenden Schule Aufgabenvorschläge. Die Entscheidung über die Auswahl trifft die prüfende Schule.
4.
Entscheidungen nach Nrn. 1 bis 3 trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) 1Abweichend von § 61 Abs. 3 kann auf Wahl der Schülerin oder des Schülers der Ersatzschule in genau zwei der vier Fächer des zweiten Prüfungsteils an Stelle der mündlichen Prüfung das im letzten Ausbildungshalbjahr an der Ersatzschule in diesen Fächern erzielte Ergebnis eingebracht werden, wenn die Schülerin oder der Schüler den Unterricht in allen gewählten Prüfungsfächern an der Ersatzschule besucht hat. 2Für die an Stelle der mündlichen Prüfung ausgewählten Fächer werden jeweils eine Schulaufgabe sowie mindestens zwei kleine Leistungsnachweise, darunter mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis, verlangt. 3Die Schulaufgaben sind in diesem Fall der prüfenden Schule vorher vorzulegen; diese nimmt auch die Zweitkorrektur vor. 4Das Ergebnis ergibt sich jeweils als Durchschnittswert aus der doppelt gewichteten Punktzahl der Schulaufgabe und dem Durchschnitt der kleinen Leistungsnachweise. 5Aus der so ermittelten Punktzahl in einfacher Wertung wird die Gesamtpunktzahl gemäß Anlage 15 berechnet. 6Das Nähere regelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 7Ausgenommen von der Regelung nach Satz 1 sind die beiden Fremdsprachen, das Leistungsfach und das Fach Deutsch. 8§ 61 Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt.