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GSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 23.01.2007
§ 62
Prüfungsergebnis und Gesamtqualifikation
(1) 1Die Gesamtpunktzahl in den Fächern des ersten Prüfungsteils wird gemäß Anlage 14 ermittelt. 2Wird eine mündliche Zusatzprüfung abgelegt, so erfolgt die Berechnung für das jeweilige Fach gemäß Anlage 12. 3Der erste Prüfungsteil ist bestanden, wenn
1.
kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde,
2.
insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht wurden und
3.
in mindestens zwei der vier Fächer wenigstens 5 Punkte der einfachen Wertung erreicht wurden, davon eines mit erhöhtem Anforderungsniveau – Deutsch, Mathematik oder Leistungsfach. Ein Aufrunden ist nicht zulässig.
4Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so wird die Prüfung nach dem ersten Prüfungsteil abgebrochen.
(2) 1Die Gesamtpunktzahl in den Fächern des zweiten Prüfungsteils wird gemäß Anlage 14 ermittelt. 2Der zweite Prüfungsteil ist bestanden, wenn
1.
kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde,
2.
insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden und
3.
in mindestens zwei der vier Fächer wenigstens 5 Punkte der einfachen Wertung erreicht werden.
(3) Die Summe aus den Gesamtpunktzahlen der acht Prüfungsfächer ergibt die Punktzahl der Gesamtqualifikation.